rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellen keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, wenn ein vergleichbarer fremder Geschäftsführer nicht ohne die betriebsüblichen steuerfreien Zuschläge gearbeitet hätte.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen I R 111/03)

 

Tatbestand

Streitig sind verdeckte Gewinnausschüttungen in Form von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Klägerin (kurz: GmbH) betreibt eine Bundesautobahntankstelle mit Erfrischungsdienst. Geschäftsführer waren im Streitjahr die Gesellschafter J. B . (Anteil 48 %) und K. B. (Anteil 52 %, kurz: K.B.). Die GmbH beschäftigte 41 Arbeitnehmer (davon 18 Aushilfen), denen sie u.a. steuerfreie Zuschläge gem. § 3b EStG zahlte. Sie erzielte 1998 Umsätze von 3,1 Mio. DM.

Nach dem Geschäftsführervertrag vom 02.02.1992 (in der Fassung der Anpassung vom 30.12.1994) hatte K. B. einen Anspruch auf Barlohn von 49.300 DM. Daneben war vereinbart (vgl. § 2 Geschäftsführervertrag):

Der Geschäftsführer hat vorrangig seine Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Er ist zu Mehr- und Überarbeit verpflichtet, soweit die Belange der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dies erfordern. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird gesondert vergütet. Darüber hinaus gehende Mehrarbeit wird nicht gesondert vergütet... Im Übrigen gilt die Regelung des § 3b EStG entsprechend (vgl. § 3 Geschäftsführervertrag).

K.B. erhielt 1988

Grundgehalt

49.400,00 DM

sonstige Bezüge

12.787,34 DM

steuerfreie Zuschläge

6.516,63 DM

gesamt

68.703,97 DM

Nach einer LSt-Aussenprüfung erfasste das Finanzamt die laut Prüfungsfeststellungen an K. B. steuerfrei gezahlten Zuschläge von 5.860 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen und setzte mit Bescheid vom 11.01.2000 die KSt für 1998 auf 2.511 DM fest. Den verbleibenden Verlustabzug zur KSt zum 31.12.1998 stellte das Finanzamt auf 129.498 DM fest. Die Feststellungen gem. § 47 KStG erfolgten entsprechend. Der Gewerbesteuermessbetrag 1998 wurde unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags von 99.610 DM auf 0 DM festgesetzt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde gem. § 10a GewStG auf 99.024 DM festgestellt. Die Bescheide ergingen alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Den Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 30.10.2000 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen:

Nach § 3b EStG seien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an Arbeitnehmer steuerfrei. Dabei werde nicht differenziert, ob es sich um einfache Arbeitnehmer oder Geschäftsführer handle. Deshalb seien auch bei Geschäftsführern, die typischerweise nachts bzw. an Sonn- und Feiertagen arbeiteten, solche Zuschläge steuerfrei, sofern eine gebotene Trennung zwischen den Grundbezügen und den Zuschlägen vorgenommen worden sei und nachprüfbare Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden erfolgt seien. Bereits im Geschäftsführervertrag erfolge eine Differenzierung zwischen Grundlohn und sonstigen Lohnzahlungen. Beide Geschäftsführer hätten dann entsprechende Aufzeichnungen geführt. Eine Gewinntantieme erhalte der Geschäftsführer anstelle der nicht gesondert abgegoltenen Überstunden zu den normalen Zeiten. Soweit er bei einem 24-Stunden Schichtbetrieb, der an 365 Tagen im Jahr geöffnet sei, auch an Wochenenden und in der Nacht Arbeit leiste, müsse er hierfür einen Ausgleich erhalten. Genau dies erfordere ein Fremdvergleich, da kein fremder Arbeitnehmer ohne gesondertes Entgelt zu diesen Zeiten arbeiten würde, wie sich aus der Gesamtaufstellung der Löhne ergebe. Zwei weitere Angestellte hätten ebenfalls Löhne über 60.000 DM erhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide über KSt 1998, die gesonderte Feststellung gem. § 47 KStG zum 31.12.1998, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1998, jeweils vom 11.01.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2000 dahin zu ändern, dass die für die gezahlten steuerfreien Zuschläge angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung entfällt,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen,

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat hierzu auf seine Einspruchsentscheidung verwiesen und ausgeführt, dass die Arbeitszeit der Geschäftsführer im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern nicht festgelegt sei. Nach Aktenlage sei es davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer J. B. im Streit...

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