Darüber hinaus ist zu beachten, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.[1] Dies gilt jedoch nur für solche Aufwendungen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d. h. ohne diese nicht angefallen wären.

Entsprechend dem Regelungszweck des § 3c EStG, eine doppelte Begünstigung von Steuerpflichtigen durch die steuerliche Freistellung von Bezügen einerseits und den Abzug von Werbungskosten andererseits zu vermeiden, setzt die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG voraus, dass Bezüge und Aufwendungen konkret einander zuzuordnen sind. Dies erfordert zwar keinen finalen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen, verlangt aber doch, dass sie zueinander in einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung stehen.

Nach herrschender Meinung sind durch § 3c Abs. 1 EStG jedoch nur Ausgaben ("soweit") in Höhe der tatsächlich erzielten steuerfreien Einnahmen vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Höhere Aufwendungen dürfen abgezogen werden. Stehen Erwerbsaufwendungen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang, sind sie in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (Aufteilungsgebot).[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge