Rz. 78

Nach Teilwertabschreibungen gilt steuerrechtlich ein Wertaufholungsgebot bzw. Zuschreibungsgebot in den Fällen, in denen die Wertminderung inzwischen ganz oder teilweise entfallen ist. Es ist bis zur Wertobergrenze (Rz. 69) zuzuschreiben. Erhöhte Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge bleiben also erhalten, solange die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Das Fortbestehen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung ist zu jedem Abschlussstichtag vom Unternehmer nachzuweisen. Geschieht das nicht, wird ohne Weiteres die Teilwertabschreibung rückgängig gemacht. Die Unternehmen müssen daher entsprechende Unterlagen schaffen und als Abschlussunterlagen aufbewahren. Den Unternehmer trifft daher die Feststellungslast.[1]

 

Rz. 79

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) sind ebenfalls rückgängig zu machen, soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt.[2] Allerdings wird diese Abschreibung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht, wie es bei der Teilwertabschreibung geschieht. Aber auch hier sollten Unterlagen geschaffen und den Abschlussunterlagen beigefügt werden, aus denen sich das Fortbestehen des Grundes für die Abschreibung ergibt.

 

Rz. 80

Nach § 253 Abs. 5 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz nach einer außerplanmäßigen Abschreibung (Rz. 75) nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB ist ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts beizubehalten.

 

Rz. 81

Fallen die Gründe für eine steuerrechtliche Sonderabschreibung oder erhöhte Abschreibung fort oder wird ihre Rückgängigmachung steuergesetzlich vorgeschrieben, ist in der Steuerbilanz entsprechend zuzuschreiben. Da die steuerrechtlichen Abschreibungen die Handelsbilanz nicht berühren, werden hier auch keine Zuschreibungen erfasst, wenn die Gründe steuerrechtlicher Abschreibungen entfallen oder Zuschreibungen aus steuerrechtlichen Gründen erfolgen.

[1] BT-Drucks. 14/443 S. 22.

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