Rz. 119

In der Steuerbilanz besteht nach einer Teilwertabschreibung ein striktes Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 120

Höchstwert für die Zuschreibung sind die Anschaffungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 EStG an ihre Stelle tretende Wert. Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge bleiben aber erhalten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 121

Das Fortbestehen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung ist zu jedem Abschlussstichtag vom Unternehmer nachzuweisen. Geschieht das nicht, wird ohne weiteres die Teilwertabschreibung rückgängig gemacht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 2. Halbsatz, Nr. 2 Satz 3 EStG). Die Unternehmen müssen daher entsprechende Unterlagen schaffen und als Abschlussunterlagen aufbewahren. Den Unternehmer trifft die Feststellungslast.[1]

[1] BT-Drucks. 14/443 S. 22.

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