3.1.2.1 Wertobergrenzen

 

Rz. 69

Bei der Bewertung des Anlagevermögens dürfen bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn der Zeitwert zu einem Bilanzstichtag höher ist.[1]

 
Handelsrecht Steuerrecht
Abnutzbare

Nicht

abnutzbare
Abnutzbare

Nicht

abnutzbare

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

oder

der an deren Stelle tretende Wert

vermindert um

  • planmäßige Abschreibungen und
  • außerplanmäßige Abschreibungen

vermindert um

  • außerplanmäßige Abschreibungen

vermindert um

  • Absetzungen für Abnutzung
  • erhöhte Absetzungen
  • Sonderabschreibungen
vermindert um
   
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 3 EStG
 

Rz. 70

Steuerrechtlich tritt als Ausgangswert alternativ neben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "an deren Stelle tretende Wert".[2] Gemeint ist damit der Einlagewert oder der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder einer Neubewertung (z. B. Währungsreform 1948 oder Wiedervereinigung 1990).[3]

Steuerrechtlich kann die Wertobergrenze tiefer als im Handelsrecht liegen, da die erhöhten Absetzungen, die Sonderabschreibungen und die Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge noch zusätzlich abgezogen werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1.2.2 Abschreibungsgebote

 

Rz. 71

Steuerrechtlich gibt es für die Bewertung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter folgende Abschreibungsgebote:

  • Allgemein sind abnutzbare Anlagegegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG, anzusetzen.[1]
  • Gebäude und selbstständige Gebäudeteile sind linear nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben.[2]
  • Geschäfts- oder Firmenwerte sind linear auf 15 Jahre abzuschreiben.[3]
  • Andere abnutzbare Anlagegegenstände sind linear nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.[4]
 

Rz. 72

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtete und freiwillig Bücher führende Gewerbetreibende müssen für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.[5] Soweit handelsrechtliche Abschreibungsgebote bestehen, ist davon auszugehen, dass diese ebenso wie die Bilanzierungsgebote den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und daher wie diese auch in der Steuerbilanz zu beachten sind.

 

Rz. 73

Steuerrechtlich sind aber nach dem Bewertungsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 6 EStG die Vorschriften über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. Deshalb gelten steuerrechtlich die handelsrechtlichen Abschreibungsgebote nur insoweit, als steuerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

3.1.2.3 Abschreibungswahlrechte

 

Rz. 74

Steuerrechtlich gibt es folgende Abschreibungswahlrechte:[1]

  • Abschreibung der abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegegenstände auf den niedrigeren Teilwert,[2] wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist[3]
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei abnutzbaren Anlagegegenständen[4]
  • Abschreibung nach Maßgabe der Leistung bei beweglichen Anlagegegenständen[5]
  • degressive Abschreibung der beweglichen Anlagegegenstände mit der Möglichkeit des Übergangs zur linearen Abschreibung[6]
  • degressive Abschreibung bestimmter Gebäude und Gebäudeteile mit bestimmten festen Sätzen[7]
  • steuerrechtlich besonders geregelte erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.[8]

Daneben gibt es steuerrechtlich noch weitere Bewertungswahlrechte, z. B. das Wahlrecht, einen Zuschuss bei der Anschaffung oder Herstellung eines Anlagegegenstands erfolgsneutral oder als zusätzliche Anschaffungskosten zu behandeln.[9]

 

Rz. 75

Für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände besteht handelsrechtlich bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Abschreibungsgebot.[10] Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.[11]

 

Rz. 76

Besteht bei einem abnutzbaren Anlagegegenstand eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, ist in der Regel von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Handelsrechtlich besteht daher ein Abschreibungsgebot. Steuerrechtlic...

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