Rz. 18

Handelsrechtlich gibt es Bilanzierungsgebote, die ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. In § 243 Abs. 1 HGB ist bestimmt, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist. Soweit die Bilanzierung im HGB vorgeschrieben ist, ist davon auszugehen, dass diese Vorschriften den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

 

Rz. 19

Soweit daher für die Bilanzierung im HGB Bilanzierungsgebote bestehen, sind es kodifizierte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Handelsrechtliche Vorschriften, welche die Bilanzierung vorschreiben, sind daher nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EStG grundsätzlich auch in der Steuerbilanz maßgebend. Ist daher handelsrechtlich die Aktivierung vorgeschrieben, ist auch in der Steuerbilanz ein entsprechender Aktivposten anzusetzen. Ein handelsrechtliches Passivierungsgebot fordert für die Steuerbilanz einen entsprechenden Passivposten.[1]

 

Rz. 20

Für die Passivposten, insbesondere für die Rückstellungen, gibt es aber zahlreiche steuerrechtliche Sonderregelungen. Insoweit gibt es Abweichungen im handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Jahresabschluss.[2]

[2] Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 243 Rz. 113; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 30 ff.

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