Rz. 10

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermittelt, ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.[1] Eine Bilanz stellt den Abschluss einer Buchführung dar, beruht daher auf dem Zahlenwerk der Buchführung. Das folgt bereits aus der Natur der Sache und bedürfte eigentlich keiner besonderen Erwähnung im Gesetz. Hierdurch soll hervorgehoben werden, dass ein Zahlenwerk, das nicht den Abschluss einer Buchführung darstellt, sondern völlig losgelöst von einer Buchführung aufgestellt ist, nicht als Anlage zur Steuererklärung anerkannt wird.

 

Rz. 11

In der Regel wird eine Buchführung nach dem System der doppelten Buchführung organisiert.[2] In diesem Fall ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung[3] beizufügen.[4]

 

Rz. 12

Eine Buchführung beruht primär auf den handelsrechtlichen Vorschriften.[5] Sie ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.[6] Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.[7] Da dieser Jahresabschluss auf handelsrechtlichen Vorschriften beruht, wird er auch kurz "Handelsbilanz" genannt. Hierunter wird also nicht nur die Bilanz, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung verstanden. Von dieser Verpflichtung werden Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften befreit, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Sie dürfen anstelle eines Jahresabschlusses im Sinne des HGB eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG auch für die handelsrechtliche Rechnungslegung aufstellen (§ 241a HGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge