1 Grundlagen

1.1 Die GuV-Rechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses und der doppelten Buchführung

 

Rz. 1

Alle Kaufleute i. S. d. HGB sind, sofern sie nicht ausnahmsweise nach § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB von der Jahresabschlusserstellung und Buchführung befreit sind, nach § 242 Abs. 2 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Sie bildet zusammen mit der Bilanz und – bei Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. – dem Anhang den Jahresabschluss.[1]

Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.), welche keine Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert vornehmen[2], können – vorausgesetzt es handelt sich nicht um die in § 267a Abs. 3 HGB aufgeführten Kleinstkapitalgesellschaften[3] – gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie stattdessen die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben unter der Bilanz darstellen.

Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB wird der Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB zumindest noch um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert, sofern diese Kapitalgesellschaft nicht gleichzeitig zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist.

Der Gewinn- und Verlustrechnung kommt generell die Aufgabe zu, einen Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu gewähren. Bei Kapitalgesellschaften soll sie im Rahmen der übrigen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) insbesondere ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Die Notwendigkeit der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich jedoch bereits bei allen Unternehmen, die das System der doppelten Buchführung verwenden, denn jede bilanzielle Reinvermögensmehrung ist – sieht man von Kapitalzuführungen, -rückzahlungen, Privatentnahmen und -einlagen sowie außergewöhnlichen Vorgängen ab – ebenso an eine entsprechende Ertragsbuchung gebunden, wie jede bilanzielle Reinvermögensminderung i. d. R. mit einer korrespondierenden Aufwandsbuchung gekoppelt ist.[4] Zum Abschluss der Finanzbuchhaltung wird deshalb ein betragsmäßig gleicher Geschäftserfolg der Zeitpunktrechnung (Bilanz) und Zeitraumrechnung (GuV-Rechnung) ermittelt. Während die Bilanz den Unternehmenserfolg jedoch nur summarisch ausweist, werden mithilfe der GuV-Rechnung Art und Höhe der einzelnen Erfolgskomponenten (die "Erfolgsquellen") ersichtlich.

 

Rz. 2

Begrifflich ist die GuV-Rechnung demnach eine periodenbezogene Erfolgsrechnung der Finanzbuchhaltung, die – in enger Verknüpfung mit der Bilanz – aus der "Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres" (§ 242 Abs. 2 HGB) sowie deren gegliederter Darstellung die Höhe des Unternehmenserfolgs ermittelt, sein Zustandekommen quellenbezogen ausweist und damit hauptsächlich der Vermittlung eines Einblicks in die Ertragslage und die Erfolgsquellen des Unternehmens dient.

[1] Vgl. §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 Satz 1 HGB; s. "Jahresabschluss nach HGB: Überblick".
[2] In diesem Falle ist eine Bewertung zu (fortgeführten) Anschaffungskosten vorzunehmen. Vgl. § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB.
[3] Vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 2014, S. 1877 f.
[4] Dieses Prinzip bezeichnet man auch als Kongruenzprinzip. Vgl. Schildbach, DB 1999, S. 1813.

1.2 Rechtsvorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der GuV-Rechnung

1.2.1 Für nicht publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.)

 

Rz. 3

Für diesen Personenkreis der Unternehmen ist die Aufstellung einer Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (GuV-Rechnung) in § 242 Abs. 2 HGB vorgeschrieben, sofern nicht ausnahmsweise für Einzelkaufleute die größenabhängige Befreiung des § 242 Abs. 4 HGB i. V. m. § 241a HGB greift. Darüber hinaus sind einzelkaufmännische Kleinstunternehmen, die wegen eines fehlenden "nach Art oder Umfang eingerichteten kaufmännischen Geschäftsbetriebs" nicht die Kaufmannseigenschaft im Rechtssinne erfüllen und nicht freiwillig im Handelsregister eingetragen sind, Nichtkaufleute und als solche nicht bilanzierungspflichtig.[1]

Die GuV-Rechnung unterliegt den "Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB). Obwohl diese auch ohne Kodifizierung verbindliche Rechtsnormen darstellen, sind diese Grundsätze teilweise für alle Kaufleute, teilweise nur für bestimmte Gruppen von Kaufleuten gesetzlich fixiert.[2]

Zu den für alle Kaufleute und damit insbesondere für nicht publizitätspflichtige Einzelkaufleute und reine Personenhandelsgesellschaften (d. h. Personenhandelsgesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter) anzuwendenden kodifizierten GoB für den Jahresabschluss zählen:

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