Rz. 2

Für Gewerbetreibende bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, dass sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermitteln haben. Es ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass hierbei die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[1] zu beachten sind.

 

Rz. 3

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind aber von allen bilanzierenden Steuerpflichtigen einheitlich zu befolgen. Andernfalls wäre die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Gewerbetreibenden und nicht buchführungspflichtigen, aber Bücher führenden Freiberuflern nicht gewährleistet.[2]

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