Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte die Rechtsprechung des BFH[2] zur Steuerbefreiung der Lieferungen an NATO-Truppenangehörige umgesetzt, nach der der Nachweis nicht nur durch Vorlage des Abwicklungsscheins[3] oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers[4] geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben.

Ergänzend stellt die Finanzverwaltung fest, dass es nicht beanstandet wird, wenn für Umsätze vor dem 1.1.2015 noch der bisherige Abwicklungsschein[5] verwendet wird.

Wichtig

Dies gilt bei einer Überweisung von einem Bankkonto aus dem SEPA-Raum allerdings nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 "Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung" handschriftlich an die IBAN und BIC angepasst wird.

Konsequenzen für die Praxis

Die alten Abwicklungsscheine können noch weiter verwendet werden.

Praxis-Tipp

Da eine Übersendung des Abwicklungsscheins an die Deutsche Bundesbank seit 1.9.2013 nicht mehr notwendig ist, kann die 3. Ausfertigung des alten Abwicklungsscheins vernichtet werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 8.8.2014, IV D 3 – S 7492/12/10001, BStBl 2014 I S. 1201.

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