BMF, 8.8.2014, IV D 3 - S 7492/12/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200);
  BMF-Schreiben vom 20.6.2014, IV D 3 – S 7492/12/10001 (2014/0554438)

Mit o.g. BMF-Schreiben vom 20.6.2014 wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom 1.7.2014 geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des o.g. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung” des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.

Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o.g. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1.9.2013 nicht mehr erforderlich ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

NATO-TrStatZAbk Art. 67 Abs. 3;

UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 1201

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