Nach § 34 Abs. 1 EStG können bestimmte zusammengeballte Einkünfte nach der sog. Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert werden. Diese Tarifermäßigung galt bisher für (die Voraussetzungen erfüllende) zusammengeballte besondere Arbeitslöhne (z.B. Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG). Diese Möglichkeit soll mit dem Wachstumschancengesetz ersatzlos gestrichen werden. Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Tarifermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.

Daraus resultierend sollen auch die Sonderregelungen nach § 42b Abs. 2 Satz 2 und 6 EStG beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für tarifermäßigt zu besteuernde sonstige Bezüge und der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG abgeschafft werden.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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