Für sog. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG werden diverse Änderungen vorgenommen, u.a. bei der

  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Kleinunternehmer sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2023 grundsätzlich von der Pflicht der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit werden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG). Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) bleibt die Erklärungspflicht noch bestehen.

     
    Hinweis

    Anmerkung der Redaktion

    Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG): Kleinunternehmer sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

     
    Hinweis

    Anmerkung der Redaktion

    Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[3] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[4] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.
[3] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge