Bei selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert von 800 EUR nicht übersteigen, können die Anschaffungs- und Herstellungskosten in voller Höhe sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (anstelle der gestreckten Verteilung über die AfA) als Betriebsausgaben abgezogen werden (GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 EStG). Die bisherige GWG-Grenze von 800 EUR soll für nach dem 31.12.2023 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR angehoben werden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).

 
Hinweis

Als Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten unter den Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 EStG die Kosten ohne Vorsteuer. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert von 250 EUR übersteigen, sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 Buchst. f. EStG).

Für Wirtschaftsgüter i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen, kann ein Sammelposten gebildet werden und der Aufwand über das Jahr der Anschaffung und Herstellung und die vier folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Für nach dem 31.12.2023 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter soll sich die obere Wertgrenze auf 5.000 EUR erhöhen. Der Aufwandsverteilungszeitraum soll sich von bisher fünf auf drei Jahre verkürzen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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