Aufgrund der durch das DAC7-Umsetzungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2730) eingeführten Ermächtigungsnorm des § 147b AO hat das BMF am 1.12.2023 einen ersten Diskussionsentwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) an die Verbände versandt. Mit der Verordnung soll eine digitale Schnittstelle für einen standardisierten Export von Daten im Rahmen einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau bestimmt werden, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind.

Der Entwurf enthält u.a.

  • Vorgaben, welche Datensätze mindestens enthalten sein müssen (Mindeststandard),
  • Vorgaben, in welchem Format die Daten geliefert werden sollen. Neben den bisher bekannten Zugriffen auf die Buchführungsdaten (z.B. Z1 und Z3) handelt es sich hier um eine Vereinheitlichung der exportierten Datensätze.
  • Beschreibung des Datenstandards, der insbesondere die Bezeichnung der Felder und deren Inhalt regelt.

Nach § 7 DSFinVBV-E soll der Steuerpflichtige mehrere CSV-Dateien und beschreibende XML-Dateien zur Verfügung stellen und ggf. mit Zusatzfeldern und -tabellen ergänzen müssen. Das BMF soll durch § 7 Abs. 3 DSFinVBV-E ermächtigt werden, die genaue Struktur und Beschreibung der CSV- und XML-Dateien in einem Schreiben bekanntzumachen.

 
Hinweis

Die Verordnung soll am 31.12. des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten und für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem Inkrafttreten beginnen. Würde die Verordnung bis Ende 2024 verkündet werden, würde sie zum 31.12.2027 in Kraft treten und wäre dann für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 9 Abs. 2 DSFinVBV-E).

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