Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant
Die Verordnung soll einen einheitlichen Standard festlegen, mit welchem Steuerpflichtige künftig ihre Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermitteln sollen. Damit soll der derzeitige Konvertierungsaufwand übermittelter Daten vermindert werden, um so steuerliche Betriebsprüfungen zu beschleunigen.
Hohe Umsetzungskosten befürchtet
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist daraus hin, dass ungeachtet der Frage, ob die so gewonnene Zeitersparnis später merkbar ins Gewicht fällt, die Umsetzung für viele Steuerpflichtige hohe Kosten verursachen könnte. Der DStV hat zu dem entsprechenden Verordnungsentwurf des BMF - der sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung - Stellung genommen (vgl. DStV Stellungnahme S 01/24).
Anfang Februar habe der DStV ferner im Rahmen mehrerer Fachgespräche mit dem BMF erste offene Fragen und Bedenken detailliert erörtern könne. Das BMF plane, den Diskussionsprozess fortzuführen und weitere Expertise aus der Praxis einzuholen.
Erweiterung der Aufzeichnungspflichten
Zu einem der Hauptkritikpunkte des DStV zählt, dass die in der Verordnung gelisteten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten in Teilen über die Anforderungen der GoBD hinausgehen. Das bedeute, dass es ohne materiell-rechtliche Grundlage zu massiv verschärften Aufzeichnungspflichten kommt. Hier fordert der DStV Nachbesserungen.
Gefährdete Beweiskraft der Buchführung
Besonders brisant sei, dass die Beweiskraft der Buchführung begrenzt werde, wenn nach Inkrafttreten der Verordnung die relevanten Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Die daraus resultierende Schätzungsbefugnis des Finanzamts sollte aus Sicht des DStV aus dem Gesetz gestrichen werden oder die Verordnung eine stark restriktive Auslegung anordnen. Es müsse vermieden werden, dass die technische Aufbereitung von Daten automatisch über deren Richtigkeit entscheidet.
Inkrafttreten der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Die Verordnung soll am 31.12. des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Sollte die Verordnung mithin im Jahr 2024 verkündet werden, müsste die Verordnung ab 31.12.2027 beachtet werden. Das klingt nach Ansicht des DStV nach viel Zeit. Wer den Verordnungsentwurf liest, merke jedoch schnell, dass diese auch dringend nötig ist. Bestehende Datenverarbeitungssysteme dürften nach Einschätzung des DStV oftmals aufwändig umkonfiguriert werden müssen, um den neuen Anforderungen des geplanten Standards zu entsprechen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.117
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
873
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7316
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
661
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
643
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
351
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
296
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026