Mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2730) hat Deutschland die letzte Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU ("DAC7"), die die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber sowie Erweiterungen des steuerlichen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten enthält, in nationales Recht umgesetzt. Dazu wurde das "Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen" (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) geschaffen.

Regelungsgegenstand des PStTG sind ausschließlich digitale Plattformen. Die funktionale Beschreibung, dass Plattformen ermöglichen, "über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen" (§ 3 Abs. 1 PStTG), zielt auf einen vom Geschäftsmodell abhängigen Leistungsaustausch zwischen Teilnehmenden der Plattform ab. Auch der indirekte Austausch von Leistungen zwischen Anbietern und anderen Nutzern fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des PStTG (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

Meldende Plattformbetreiber sind Plattformbetreiber, die einen Nexus zum Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen. Folglich ist ein inländischer Plattformbetreiber meldepflichtig, wenn er im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, er nach inländischem Recht eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte im Inland unterhält (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 PStTG). Einzelne Vorgaben zu den Meldepflichten regelt § 13 PStTG, meldepflichtige Anbieter bzw. Nutzer der Plattform definiert § 4 PStTG. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG gelten Anbieter als freigestellt, die im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Transaktionen tätigen und dadurch insgesamt weniger als 2.000 EUR Vergütung erhalten.

 
Hinweis

Für die diese Grenze überschreitenden meldepflichtigen Anbieter haben die Plattformbetreiber daher grundsätzlich entsprechende Meldungen zu tätigen (vgl. § 14 Abs. 2 PStTG, § 4 Abs. 6 PStTG). Über diese Meldung hat der Plattformbetreiber den Anbieter zu informieren (vgl. § 22 PStG).

Zur Unterstützung der sachgerechten Umsetzung des PStTG hat das BMF im Schreiben v. 2.2.2023 (BStBl 2023 I S. 241) Anwendungshinweise zu praxisrelevanten Fragen veröffentlicht.

Die Veröffentlichung einer Notifikation gem. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos erfolgte mit BMF-Schreiben v. 27.6.2023 (BStBl 2023 I S. 1121).

 
Hinweis

Der erste Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr 2023 (§ 29 PStTG). Plattformbetreiber müssen die Daten, die vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 erhoben wurden, elektronisch im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) grundsätzlich bis zum 31.1.2024 übermitteln.

Die Meldung an das BZSt muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Mit BMF-Schreiben v. 15.11.2023 (BStBl 2023 I S. 1918) hat die Finanzverwaltung den amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben.

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