U.a. Gewinne aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe können gem. § 34 Abs. 3 EStG auf Antrag einer ermäßigten Besteuerung unterworfen werden (u.a. Erfüllen einer Altersgrenze). Dieses Wahlrecht kann jedoch nur einmal im Leben ausgeübt werden. Im Streitfall, der dem BFH-Urteil v. 20.4.2023 (III R 25/22) zugrunde liegt, stellte der Veräußerer eines Mitunternehmeranteils an einer KG einen Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG für die ermäßigte Besteuerung des daraus resultierenden Veräußerungsgewinns, der auch entsprechend im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde. Die Außenprüfung bei der KG stellte jedoch einen niedrigeren als bisher angenommenen Veräußerungsgewinn fest, so dass nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO der betroffene, mittlerweile bestandskräftige Einkommensteuerbescheid geändert wurde. Aufgrund des nun niedrigeren Veräußerungsgewinns wollte der Veräußerer den Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG zurücknehmen und ihn stattdessen für einen anderen Veräußerungserlös stellen. Laut BFH war dies jedoch nicht möglich, sondern der Antrag vielmehr bereits verbraucht (BFH, Urteil v. 20.4.2023, III R 25/22, BStBl 2023 II S. 823).

 
Hinweis

Die Ausübung und Änderung von solchen Antrags- oder Wahlrechten (wenn grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung unterliegend) ist grundsätzlich nach der BFH-Rechtsprechung nur so lange möglich, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Da der Antrag nach § 34 Abs. 3 nur einmal im Leben möglich ist, sollte die Antragstellung entsprechend sorgsam geprüft werden.

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