Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird, ist nach dem Unionsrecht (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG) von der Stromsteuer zu befreien, in Deutschland umgesetzt in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

Der EuGH äußerte sich im EuGH-Urteil v. 9.3.2023 (C-571/21) zum Umfang der Steuerbefreiung im Rahmen der Kohleverstromung aus Tagebauen. Dabei bestätigt er, dass der Strom, der zur Brennstoffherstellung verwendet wird, nicht begünstigt werden soll. Allerdings könne sich die Steuerbefreiung auf die anschließende Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zweck der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen (vgl. Rn. 42 des Urteils). Auch könne der Strom begünstigt sein, der für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle und von Transportmitteln bestimmt ist, mit denen dieses Erzeugnis aus den Tagebauen zu den Kraftwerken transportiert werden kann. Das kann laut EuGH der Fall sein, wenn diese Vorgänge innerhalb des Kraftwerks stattfinden und sie für die Aufrechterhaltung der Fähigkeit des technologischen Prozesses, elektrischen Strom zu erzeugen, unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen, weil diese Vorgänge erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Fähigkeit einer ununterbrochenen Stromerzeugung zu gewährleisten.

 
Hinweis

Die Folgeentscheidung des FG Düsseldorf sowie die Reaktion der deutschen Zollverwaltung bleiben abzuwarten. Unternehmen, die die Steuerbefreiung "Strom zur Stromerzeugung" in Anspruch nehmen, sollten prüfen, ob sie die Ausführungen des EuGH als Argumentationshilfe bei der Abgrenzung von Strommengen nutzen können.

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