Berechnungsgrundlage für die steuerfreien Zuschläge bildet der Grundlohn des Arbeitnehmers. Die Berechnungsbasis für die steuerfreien Zuschläge ist auf einen Stundengrundlohn von 50 EUR beschränkt. Somit ergibt sich für Nachtarbeit von 20.00 bis 24.00 Uhr ein steuerfreier Zuschlag von höchstens 12,50 EUR und für Sonntagsarbeit ein steuerfreier Zuschlag von maximal 25 EUR. Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist auf einen Grundlohn von 25 EUR je Stunde begrenzt, während es steuerlich bei einem maximalen Stundengrundlohn von 50 EUR bleibt.

Zum Grundlohn zählen neben dem für die regelmäßige Arbeitszeit zustehenden laufenden Lohn nach § 40a EStG, § 40b EStG pauschal besteuerter Lohn, Lohnzuschläge für nicht nach § 3b EStG begünstigte Zeit, z. B. Nachtarbeiterzuschläge für die Zeit bis 20.00 Uhr; auch Sachbezüge wie z. B. der geldwerte Vorteil wegen Gestellung eines Firmenwagens. Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit fortlaufend bezieht, gehören zum steuerpflichtigen Grundlohn und sind – auch während der Arbeit zu begünstigten Zeiten – nicht steuerfrei.[1]

Der BFH hat entschieden, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, mit zum Grundlohn gehören.[2] Nicht zum Grundlohn gehören dagegen sonstige Bezüge, Vergütungen für Überstunden, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die nach § 3b EStG begünstigt sind, steuerfreie Bezüge und nach § 40 EStG pauschal besteuerter Lohn.[3] Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach § 37b EStG besteuert wurden. Die nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge können für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis 31.12.2022 als Teil des Grundlohns behandelt werden[4], soweit es sich hierbei um laufenden Arbeitslohn handelt.[5]

Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist der Grundlohn so zu berechnen, als habe eine Vollzeitbeschäftigung bestanden. Dies verhindert bei Altersteilzeit in Form sog. Blockmodelle mit Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase, dass wegen des niedrigen Grundlohns für die Zeit der Vollbeschäftigung in der Arbeitsphase auch nur ein geringerer Zuschlag steuer- und damit sozialversicherungsfrei ist. Bei Altersteilzeit ohne Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase führt dies dazu, dass für die Berechnung des Grundlohns der Arbeitslohn auf die verringerte Zahl der Arbeitsstunden aufgeteilt werden kann. So ergibt sich ebenfalls ein Grundlohn, der mit dem sich bei der Vollzeitbeschäftigung vor Beginn der Altersteilzeit ergebenden Betrag übereinstimmt.[6]

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleibt auch bei zeitversetzter Auszahlung grundsätzlich erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag – ggf. teilweise – als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen wird. Werden die Zuschläge hierbei wegen der späteren Auszahlung verzinst[7], ist der Zinsbetrag auf jeden Fall lohnsteuerpflichtig.

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