Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Beiträge an eine Unterstützungskasse gehören nicht zum Grundlohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Beiträge an eine Unterstützungskasse sind daher nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1, 2 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.08.2023; Aktenzeichen VI R 11/21)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge an eine Unterstützungskasse in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen sind.

Die Klägerin zahlt ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblichen Grundlohns bezog die Klägerin Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein.

Hinsichtlich der Beiträge an die Unterstützungskasse (A) vereinbarte die Klägerin mit den Arbeitnehmern, dass sich diese mit einer Herabsetzung ihrer Vergütung bestehend aus dem lohn-/einkommensteuerpflichtigen Bruttoentgelt einverstanden erklärten. Hierfür erhielten sie von der Klägerin als Arbeitgeberin eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage auf Altersleistung bzw. für den Fall des vorherigen Versterbens eine Hinterbliebenenleistung nach Maßgabe des Antrags auf Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse. Nach dem Leistungsplan hatten die Versorgungsberechtigten gegenüber der Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen.

Im Jahr … fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten und die von der Klägerin als steuerfreie Zuschläge erklärten Beträge entsprechend zu reduzieren seien. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom … unter Tz. 13 verwiesen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am … einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid nach § 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte führt hierzu insbesondere aus, dass der Begriff des Grundlohns abschließend in R 3b Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien –LStR– geregelt werde und auf den laufenden Arbeitslohn abstelle. Was unter laufendem Arbeitslohn zu verstehen sei, sei in R 39b Abs. 2 LStR definiert. Beiträge an Unterstützungskassen unterfielen dem nicht. Denn hierbei handle es sich gerade nicht um eine Entgeltumwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Durch die Entgeltumwandlung wandele sich der unmittelbare und unentziehbare Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung nicht in einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Auszahlung aus der Unterstützungskasse um. Der Arbeitnehmer verzichte vielmehr auf einen Teil seines vertraglichen Arbeitslohns, um damit einen nicht rechtsverbindlichen Anspruch auf spätere Zahlungen aus der Unterstützungskasse zu erwerben. Insoweit habe sich der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers geändert und insoweit unterscheide sich diese Entgeltumwandlung auch von einer Entgeltumwandlung zugunsten einer künftigen Versorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, bei der der Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen erwerbe.

Da der Arbeitnehmer mit dem Entgeltverzicht keinen anderen Rechtsanspruch auf Auszahlung erwerbe, sei ihm zum Zeitpunkt des Entgeltverzichts auch kein Arbeitslohn zugeflossen. Er habe lediglich einen Anspruch auf künftige Leistungen erworben.

Nach R 3b Abs. 2 Nr. 1c LStR gehörten zwar zum Grundlohn unter anderem die nach § 3 Nr. 56 oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers, soweit es sich um laufenden Arbeitslohn handle. Eine vergleichbare Regelung, dass Entgeltumwandlungsbeträge grundsätzlich immer oder speziell im Fall von Beiträgen an eine Unterstützungskasse auch zum Grundlohn gehören, gebe es nicht. Somit gehörten diese Beiträge nicht zum Grundlohn, auch wenn sie letztlich vom Arbeitnehmer finanziert würden.

Im Übrigen stehe es den Beteiligten frei, den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zu bestimmen und die steuerrechtlichen Konsequenzen wie Steuerpflicht und Einbeziehung in den Grundlohn abzuwägen.

Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am … Klage und trägt vor, dass der Gesetzgeber wie auch die Finanzv...

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