Werden Land- bzw. Forstwirte gemeinschaftlich tätig und erfolgt dies im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses oder eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses[1], gelten hierfür die mitunternehmerschaftlichen Regelungen analog.

Daraus folgt aber nicht, dass die Einkünfte damit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden; es liegen weiterhin Einkünfte nach § 13 EStG vor. Für diese fällt auch keine Gewerbesteuer an. Die Auswirkungen aus der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beziehen sich vielmehr auf die Ermittlung der Einkünfte. Zu beachten ist damit vor allem die Hinzurechnung der Vergütungen an die Mitunternehmer, die sog. Sondervergütungen.

Vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist in der Praxis oftmals nur die durch schlüssiges Verhalten – konkludent – begründete Mitunternehmerschaft vorzufinden[2]. So können insbesondere Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden.

 
Wichtig

Mitunternehmerschaft bei Ehegatten

Für eine konkludente Mitunternehmerschaft genügt es, wenn jeder Ehepartner einen erheblichen Teil der bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke beisteuert. Unerheblich ist es, ob an den Grundstücken ein Alleineigentum oder nur ein Miteigentum besteht; selbst nur eine Nutzungsberechtigung als Pächter kann ausreichend sein.

Ein erheblicher Teil der Grundstücke ist ab 10 % der gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen erfüllt; dieser Prozentsatz stellt die Grenze zur Erheblichkeit dar. Dies beruht auf einem in der Praxis oft noch nicht wahrgenommenen Urteil des BFH[3], mit welchem die bisherige Rechtsprechung teilweise geändert wurde. Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung erstmals für Wirtschaftsjahre an, die nach dem 31.12.2009 beginnen.[4]

Nicht übersehen werden darf allerdings, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne einer Fruchtziehung aus den Flächen gegeben sein muss. Bewirtschaftet jeder Ehegatte seine Flächen selbst, wird i. d. R. keine Mitunternehmerschaft gegeben sein; es liegen dann 2 land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor.

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