BMF, 18.12.2009, IV C 2 - S 2230/09/10001

Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.9.2008 (BStBl 2009 II S. 989) zur Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 126 Abs. 2 Satz 2 EStR 1990 (Grundbesitz gehört den Ehegatten gemeinsam oder jedem Ehegatten gehört ein erheblicher Teil des Grundbesitzes von mehr als 20 % des Einheitswerts des Betriebs zu Alleineigentum oder zu Miteigentum) und Hinweis 126 EStH ff. bzw. H 13.4 EStH ff. nicht mehr festgehalten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.9.2008 Folgendes:

 

1. Anwendung der Rechtsprechung

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.9.2008 (BStBl 2009 II S. 989) sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, anzuwenden.

 

2. Übergangsregelung

Für Wirtschaftsjahre, die von der Anwendungsregelung nicht erfasst werden, können die betroffenen Steuerpflichtigen mit übereinstimmenden Willenserklärungen beantragen, die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1

EStG § 13 Abs. 7

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1593

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