Liegt ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vor (mehrere Unternehmer liefern EU-grenzüberschreitend denselben Gegenstand), bei dem die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[1] greift[2], ist in der Rechnung des letzten Lieferers darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuerschuld des Bestimmungslands auf dessen Rechnungsempfänger überwälzt wird.[3] Zusätzlich sind die USt-IdNr. des Rechnungstellers und seines Abnehmers anzugeben. Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden.[4]

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