Da der Liefer- bzw. Besteuerungsort sich beim grenzüberschreitenden Reihengeschäft entweder im Ursprungsland oder im Bestimmungsland befindet, müssen ein oder mehrere Lieferer des Reihengeschäfts sich u. U. in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen.[1] Dies soll die – leider nur für die 3 Beteiligten am Ende der Lieferkette geltende – Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte des § 25b UStG verhindern.

Folgende Voraussetzungen müssen bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft komplett erfüllt sein[2]:

  • 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Bei mehr als 3 beteiligten Unternehmern ist es ausreichend, wenn die 3 unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (= das Dreiecksgeschäft umfasst dann die vorgenannten 3 letzten Unternehmer in der Kette, vgl. nachstehendes Beispiel 2, Abschn. 25b.1 Abs. 2 UStAE).
  • Die 3 Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst. Es reicht aus, dass der Unternehmer lediglich für Zwecke der Umsatzsteuer in einem Mitgliedstaat erfasst ist und mit der von dort erteilten USt-IdNr. auftritt (z. B. bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer, der nach Erfassung in Deutschland mit deutscher USt-IdNr. auftritt).
  • Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Liefergegenstand wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (= Mittelmann) befördert oder versendet.
  • Der erste Abnehmer (= Mittelmann) ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Beförderung/Versendung endet. Er darf weder eine USt-IdNr. des Abgangslands noch des Ankunftslands benutzen.
  • Der letzte Abnehmer muss die USt-IdNr. des Mitgliedstaats verwenden, in dem die Beförderung/Versendung endet.
 
Praxis-Tipp

Mehrere Unternehmer mit USt-IdNrn. des gleichen Mitgliedstaats

Treten mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter der USt-IdNr. desselben Mitgliedstaats auf, liegt kein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vor.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Beispiel 1

Unternehmer C aus Freiburg bestellt beim Großhändler B in Brüssel eine Maschine. B bestellt selbst beim Hersteller A aus Amsterdam. A befördert die Maschine mit eigenem Lkw von Brüssel nach Freiburg und übergibt sie dort C. Alle 3 Unternehmer verwenden jeweils ihre nationale USt-IdNr.

Folge: Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. Der Ort der Lieferung 1 des A, der die Beförderung zugerechnet wird, befindet sich im Ursprungsland Niederlande und ist nach niederländischem Recht zu beurteilen (evtl. steuerfrei, A hat ggf. in den Niederlanden eine Zusammenfassende Meldung abzugeben). Mittelmann B muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern (und hat dort in gleicher Höhe evtl. den Vorsteuerabzug). Der Lieferort der nachfolgende Lieferung 2 des B befindet sich in Deutschland und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Der belgische Unternehmer B müsste sich daher in Deutschland registrieren lassen.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelung vermeidet Erklärungspflicht im Ausland

Die Registrierung des Belgiers B in Deutschland lässt sich durch die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG vermeiden. Danach gilt Folgendes:

Der im Bestimmungsland Deutschland ansässige letzte Abnehmer C

  • übernimmt für den mittleren Unternehmer B die aus dessen Lieferung 2 resultierende deutsche Steuerschuld
  • und kann die o. g. nach § 25b UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit er grds. vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Der vom mittleren Unternehmer B in Deutschland getätigte innergemeinschaftliche Erwerb gilt als besteuert, also als erledigt. Der belgische Unternehmer B wird letztlich von den Erklärungspflichten im Bestimmungsland Deutschland befreit. Jedoch muss B in seinem Ansässigkeitsstaat Belgien seine Lieferung an C gegenüber den belgischen Finanzbehörden wie folgt erklären:

  • in der USt-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung (ohne Umsatzsteuerschuld gem. § 25b UStG) sowie
  • in der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der deutschen USt-IdNr. des Abnehmers C (= dies soll der Kontrolle dienen, ob der Abnehmer C in Deutschland seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt).[3]

Die Vereinfachungsregelung erfordert materiell-rechtlich zwingend, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung an den letzten Abnehmer des Dreiecksgeschäfts

  • die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist,
  • auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinweist (z. B. "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL")
  • den letzten Abnehmer auf die auf ihn überwälzte Steuerschuldnerschaft hinweist,[4]
  • seine eigene USt-IdNr. und die des letzten Abnehmers im Dreiecksgeschäft angibt.[5]
 
Praxis-Beispiel

Reihengeschäft und Dreiecksgeschäft

Beispiel 2

Der in Deutschland ansässige...

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