Rz. 139

Was in der Vermögensaufstellung anzusetzen ist, richtet sich nach dem jeweiligen steuerpflichtigen Vorgang (§ 1 Abs. 1 ErbStG). Im Einzelnen ist wie folgt zu bewerten:

  • Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG).[1]
  • Grundvermögen (auch betriebliches § 99 Abs. 3 BewG) ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 177 BewG).

    • Unbebaute Grundstücke sind durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem Bodenrichtwert zu bewerten (§ 179 Satz 1 BewG).
  • Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften orientiert sich grundsätzlich am Börsenpreis (§ 11 Abs. 1 BewG) bzw. anhand des aus der letzten Anteilsveräußerungen gemeinen Wertes (§ 11 Abs. 2 BewG). Wenn die letzten Anteilsverkäufe mehr als ein Jahr zurückliegen, ist der gemeine Wert der Anteile unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Möglich ist auch Ermittlung des gemeinen Wertes im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG (R B 11.2 Abs. 2 S. 4 ErbStR).
[1] In der Regel gemäß §§ 199 ff. BewG.

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