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Software, Anschaffung und Abschreibung / 4.4 Behandlung von Aufwendungen zur Einführung einer betrieblichen Unternehmenssoftware (ERP-Software)

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Seit 2005 war die steuerbilanzielle Behandlung von ERP-Software durch das BMF-Schreiben vom 18.11.2005 (Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software)) geregelt.[1] Das BMF-Schreiben vom 18.11.2005 wurde durch das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 (ersatzlos) außer Kraft gesetzt, da durch das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 die Möglichkeit zur Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer zur Bemessung der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG auch für ERP-Software geschaffen wurde (siehe die Ausführungen oben Kapitel 4.2).

Infolge der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 18.11.2005, das umfangreiche Regelungen zur steuerbilanziellen Abbildung von ERP-Software enthielt, ist die steuerbilanzielle Behandlung von ERP-Software zukünftig (d. h. für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) im Einzelfall anhand der – oben dargestellten – allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze unter Beachtung entgegenstehender steuergesetzlicher Regelungen abzuleiten. Unterschiede zwischen der bilanziellen Abbildung von selbstgenutzter ERP-Software des Anlagevermögens in der Handels- und Steuerbilanz können sich weiterhin insbesondere aus dem Verbot zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gemäß § 5 Abs. 2 EStG ergeben.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 18.11.2005, IV B 2 – S 2172 – 37/05, BStBl I, 2005, S. 1025.

4.4.1 Bilanzierung dem Grunde nach

Auch steuerlich ist ein ERP System als einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen. Dies gilt auch bei stufenweiser Einführung der Module.

Analog zum Handelsrecht sind Ausgaben für eine ERP-Software bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren.

Stellt ein Unternehmer eine ERP-Software des Anlagevermögens indes selbst her, greift steuerlich das Verbot zur Aktivierung ...

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