Erfolgt die Lieferung des Sicherungsguts im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, wird der Leistungsempfänger (Sicherungsnehmer) nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG und § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer aus der Lieferung an ihn, wenn Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer Unternehmer sind.

 
Wichtig

Reverse-Charge-Verfahren nur außerhalb des Insolvenzverfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren greift jedoch nur dann, wenn die Verwertung des Sicherungsguts außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. Wird der Gegenstand im Insolvenzverfahren[1] verwertet, wird der Leistungsempfänger nicht zum Steuerschuldner nach § 13b UStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verrechnung von Schulden und Reverse-Charge-Verfahren

Der Sicherungsnehmer (SN) verwertet einen ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstand im Inland und erzielt daraus 119.000 EUR. Aus der Verwertung entstehen ihm Kosten i. H. v. – netto – 595 EUR. Die Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber (SG) beläuft sich auf 130.000 EUR.

Der Sicherungsgeber ist Unternehmer nach § 2 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des SG an den SN ergibt sich aus dem Veräußerungserlös i. H. v. 119.000 EUR abzüglich der Veräußerungskosten i. H. v. 595 EUR. Damit ergibt sich ein Bruttobetrag i. H. v. 118.405 EUR. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer mit 19 %, hier 18.905 EUR, enthalten. Für diese Umsatzsteuer wird SN zum Steuerschuldner nach § 13b UStG. Mit seiner Forderung kann er somit den verbleibenden Nettobetrag i. H. v. 99.500 EUR aufrechnen. Die Umsatzsteuer aus dem Reverse-Charge-Verfahren i. H. v. 18.905 EUR kann der SN als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen.

Im vorliegenden Beispiel ergeben sich folgende Zahlungsströme:

  1. Vorsteueranspruch des Erwerbers aus der Lieferung des Sicherungsnehmers i. H. v. 19.000 EUR.
  2. Zahlung der Umsatzsteuer aus der Lieferung an den Erwerber i. H. v. 19.000 EUR.
  3. Vorsteueranspruch aus der Lieferung des Sicherungsgebers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG i. H. v. 18.905 EUR. Ggf. Vorsteuerabzug aus den Verwertungskosten.
  4. Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG aus der erhaltenen Lieferung des Sicherungsgebers i. H. v. 18.905 EUR.
[1]

S. Insolvenz.

[2] Vgl. BFH, Urteil v. 12.5.1993, XI R 49/90, BFH/NV 1994 S. 274, zur Verwertung im Konkursverfahren.

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