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Umsatzsteuer in der Insolvenz

Hans-Dieter Rondorf
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bereits der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers (Insolvenzantrag), die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren und erst recht ein eröffnetes Insolvenzverfahren im Unternehmerbereich haben erhebliche Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren der Umsatzsteuer. Der von der Insolvenz betroffene Unternehmer (Insolvenzschuldner) verliert zwar nicht seine Unternehmereigenschaft. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich seines Unternehmens wird aber bereits durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren eingeschränkt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht sie gänzlich auf den Insolvenzverwalter über. Das Finanzamt kann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Umsatzsteuerforderungen (Insolvenzforderungen) nur zur Tabelle anmelden und in der Praxis allenfalls teilweise – mit der Insolvenzquote – realisieren. Dagegen sind nach Verfahrenseröffnung oder zuvor durch die Handlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. vorläufigen Sachwalters begründete Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts (Masseforderungen) durch den Erlass von Umsatzsteuerbescheiden geltend zu machen. Masseforderungen sind vorweg zu begleichen und schmälern die Insolvenzmasse. Der vom Insolvenzschuldner aus Bezügen für das Unternehmen in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Fiskus, die in den Kundenforderungen des Insolvenzschuldners enthaltene Umsatzsteuer zulasten des Fiskus zu berichtigen. Die Interessenlagen in der Insolvenz sind gegenläufig: Wahrend der Insolvenzverwalter die Aufgabe hat, die zur Ver...

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