Soweit die Lieferungen im Rahmen des Doppelumsatzes im Inland ausgeführt und damit steuerbar sind und auch keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG anwendbar ist, muss sowohl beim Sicherungsgeber als auch beim Sicherungsnehmer die Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG ermittelt werden.

 
Wichtig

Kein Tausch, sondern Aufrechnung gegenseitiger Forderungen

Die Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer scheidet hier aus, da kein Tausch, tauschähnlicher Vorgang oder eine Hingabe an Zahlungs Statt vorliegt, sondern lediglich eine Aufrechnung der gegeneinander gerichteten Forderungen vorliegt.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber bestimmt sich grds. nach dem Entgelt, das der leistende Unternehmer erhält oder erhalten soll. Insoweit sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Grds. ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsguts an den Sicherungsgeber herauszugeben.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Der Sicherungsnehmer (SN) verwertet nach Eintritt der Verwertungsreife einen ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstand. Der Erwerber wendet für den Gegenstand 119.000 EUR auf. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des SN beträgt damit (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer von 19 %) 100.000 EUR.

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Sicherungsgebers (SG) an den SN beträgt ebenfalls 100.000 EUR, und zwar unabhängig davon, wie hoch die der Sicherungsübereignung zugrunde liegende Forderung des SN ist.

Aufwendungen im Rahmen der Sicherungsverwertung, die dem Sicherungsnehmer entstehen, mindern jedoch die Bemessungsgrundlage für die Lieferung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer.[1]

 
Wichtig

Prüfung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft notwendig

In jedem Fall muss geprüft werden, ob der Sicherungsnehmer für die Umsatzsteuer aus der an ihn ausgeführten Lieferung zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird.

Ist der Sicherungsgeber kein Unternehmer, ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer, der den Gegenstand im Rahmen eines steuerfreien Umsatzes liefert (z. B. Hilfsgeschäft eines Arztes oder eines Versicherungsvertreters nach § 4 Nr. 28 UStG), kann der Weiterverkauf der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Differenzbesteuerung erfolgen, da dann der Sicherungsnehmer als Wiederverkäufer auftritt und bei der Lieferung an ihn keine Umsatzsteuer geschuldet wurde.[3]

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