Die im Zusammenhang mit der Herstellung gezahlte Umsatzsteuer auf Material- und andere Fertigungskosten darf der Unternehmer in der Regel als Vorsteuer abziehen.[1] Die gezahlte Umsatzsteuer gehört dann nicht zu den Herstellungskosten.[2]

Die Steuerpflichtige ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Abzug der in den Rechnungen über die Umbaumaßnahmen einer Arztpraxis ausgewiesenen Vorsteuern berechtigt, da die Steuerpflichtige die bezogenen Leistungen ausschließlich zur Ausführung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG steuerfreier Vermietungsumsätze verwendet.[3]

Errichtet ein Steuerpflichtiger einen gemischt genutzten Gebäudekomplex (Stadtteilzentrum mit Supermarkt etc. – umsatzsteuerpflichtig verpachtet – und Senioren-Wohnanlage – umsatzsteuerfrei vermietet) sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.[4]

Die Vorsteuerbeträge sind nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.[5]

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