Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Umbaumaßnahmen für Praxisräume

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Stpfl. ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zum Abzug der in den Rechnungen über die Umbaumaßnahmen der Arztpraxis BT ausgewiesenen Vorsteuern berechtigt, da die Stpfl. die bezogenen Leistungen ausschließlich zur Ausführung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreier Vermietungsumsätze verwendet.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus dem Umbau von umsatzsteuerfrei vermieteten Praxisräumen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Jahr 1967 erbauten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses P-Straße in J. In diesem Objekt betrieb sie im Streitjahr 2012 im Erdgeschoss eine Apotheke. Des Weiteren vermietete sie die übrigen Räumlichkeiten des Hauses an Ärzte (1., 2. und teilweise 3. Obergeschoss) und zu fremden Wohnzwecken (teilweise 3. OG und 4. Obergeschoss).

Seit dem 01.07.2012 vermietete die Klägerin die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses an die ärztliche Gemeinschaftspraxis BT (Fachärzte für …). Es wurde eine monatliche Kaltmiete (Indexmiete) in Höhe von zunächst 1.041,25 € (zzgl. 331,40 € Nebenkostenvorauszahlungen) für eine Mietfläche von 175qm vereinbart (§ 4 des Mietvertrages vom 15.06.2012, Bl. 10 R der Rechtsbehelfsakte).

Die Praxisräume, die bis zum 31.03.2012 an die … Arztpraxis EX vermietet worden waren (siehe Anschlussmietvertrag vom 18.12.1995 samt Anlagen und Änderungen, Bl. 26 ff. der Rechtsbehelfsakte), wurden vor dem Bezug durch die Gemeinschaftspraxis BT nach den Vorstellungen der neuen Mieter mit einem Kostenaufwand von 189.603,55 € brutto (159.330,71 € netto, Vorsteuer 30.272,84 €) umgebaut und renoviert. Wegen der Kostenaufstellung im Einzelnen wird auf die Anlage „Umbau Arztpraxis BT” zum Jahresabschluss 2012 (Bl. 16 der Rechtsbehelfsakte) und die vorgelegten Rechnungen (Bl. 76 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

In ihrer am 28.02.2014 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 kürzte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Baumaßnahmen pauschal um 20% (6.054,57 €), so dass sich aus den Umbaumaßnahmen eine abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 24.218,27 € ergab (Anlage zur Umsatzsteuererklärung 2012, Bl. 9 der Umsatzsteuererklärung und Anlage „Umbau Arztpraxis BT” zum Jahresabschluss 2012, Bl. 16 der Rechtsbehelfsakte).

Mit Prüfungsanordnung vom 17.08.2015 ordnete der Beklagte die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 an (Bl. 2 der Betriebsprüfungsakte).

Mit Schreiben vom 13.10.2015 beantragte die Klägerin nunmehr einen 100%igen Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten in Höhe von 30.272,84 €.

Ab dem 05.01.2016 führte der Beklagte bei der Klägerin die angekündigte Betriebsprüfung durch. Im Betriebsprüfungsbericht vom 25.07.2016 gelangte der Prüfer unter Tz. 2.2.1 zu dem Ergebnis, dass der Ausgangsumsatz der Klägerin in der umsatzsteuerfreien Vermietung der Praxisräume bestehe, so dass aufgrund des finalen Veranlassungszusammenhangs gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ein Vorsteuerabzug für die Baumaßnahmen insgesamt ausgeschlossen sei (Bl. 8 der Betriebsprüfungsakte).

Nach Abschluss der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 09.08.2016 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012 (Bl. 11 der Umsatzsteuerakte), in dem er nunmehr den Vorsteuerabzug aus den Umbaumaßnahmen gänzlich versagte und die bislang zum Abzug zugelassene Vorsteuer in Höhe von 24.218,27 € von der Klägerin zurückforderte. Zur Begründung verwies er auf den Betriebsprüfungsbericht vom 25.07.2016.

Hiergegen legte die Klägerin am 26.08.2019 Einspruch ein (Bl. 2 f. der Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung führte sie aus, dass die von ihr, der Klägerin, im selben Haus betriebene Apotheke mit der Arztpraxis BT jährliche Umsätze in Höhe von ca. 300.000-400.000 € erziele. Der Umbau sei ausschließlich durch die Erzielung der Apothekenumsätze motiviert gewesen. Die Internisten BT, die bislang auf der anderen Straßenseite der P-Straße ansässig gewesen seien, wären an einen anderen Standort gezogen, wenn die Klägerin diesen nicht adäquate Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hätte. Aus Vermietungsgründen hätte sich der Umbau nicht gelohnt. Aus den Apothekenumsätzen in Höhe von 333.872 € lasse sich ein Deckungsbeitrag in Höhe von 98.922,00 € erzielen. Die Mietumsätze betrügen deshalb 12,25% der Summe aus Mietumsätzen und den vorgenannten Deckungsbeiträgen, so dass die Klägerin mit einer Kürzung der Vorsteuer aus den Baumaßnahmen in Höhe von 12,25% einverstanden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe mit der Vermietung an die Gemeinschaftspraxis BT umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze ausgeführt. Die mittelbaren Ziele, die der Unternehmer mit dem Bezug seiner Eingangsleistungen verfolge, s...

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