Rz. 101

Darüber hinaus fordern sowohl IFRS 8 als auch DRS 28 neben der quantitativen Überleitungsrechnung noch zusätzliche erläuternde Angaben.

 

Rz. 102

Diese betreffen bei IFRS 8 die folgenden Mindestangaben:[1]

  1. Allgemeine Erläuterungspflichten über die berichtspflichtigen Segmente nach IFRS 8.21 a) i. V. m. IFRS 8.22.
  2. Angaben bzw. Erläuterungen über die Bilanzierungs- und Bewertungsmaßstäbe auf Ebene der berichtspflichtigen Segmente gem. IFRS 8.27.
 

Rz. 103

Zu den allgemeinen Erläuterungspflichten zählen nach IFRS 8.22:

  • verbale Ausführungen zu den Bestimmungsfaktoren der Segmentabgrenzung einschließlich der Beschreibung der internen Organisationsstruktur sowie der Angabe, ob Segmente zusammengefasst wurden.

    * Einschätzungen, welche das Management bei der Zusammenfassung von zwei oder mehr operativen Segmenten zu einem operativen bzw. berichtspflichtigen Segment vorgenommen hat (u. a. kurze Beschreibung der zusammengefassten operativen Segmente und der zur Aggregation herangezogenen wirtschaftlichen Indikatoren),

  • Darstellung der Produkte und Dienstleistungen, mit denen die operativen Segmente ihre Umsatzerlöse erzielen.

Die allgemeinen Erläuterungspflichten dienen in erster Linie der Veranschaulichung der internen Organisations- und Berichtsstruktur sowie der Darstellung der vom obersten Entscheidungsgremium konkret gewählten Ausgestaltung des management approach.[2]

 

Rz. 104

Die Angaben über die Bilanzierungs- und Bewertungsmaßstäbe auf Ebene der operativen Segmente beziehen sich auf folgende Mindestangaben:[3]

  • Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung für sämtliche Geschäftsvorfälle zwischen den Segmenten einschließlich der Grundlage der Verrechnungspreisbildung,
  • Unterschiede zwischen den in der Segmentberichterstattung verwendeten Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden gegenüber den im Konzernabschluss (bzw. separaten Einzelabschluss) angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (sofern nicht aus der Überleitungsrechnung nach IFRS 8.28 b), IFRS 8.28 c) und IFRS 8.28 d) ersichtlich),
  • Erläuterungen eines Wechsels bei den Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden, einschließlich der Grundsätze der Zuordnung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten und Aufwendungen und Erträgen auf die Segmente,
  • Erläuterungen eines Wechsels der erfolgsbezogenen Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden sowie Angabe des Effekts aus einer Änderung der erfolgsbezogenen Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden auf das Segmentergebnis,
  • Angaben zu Art und Auswirkungen asymmetrischer Aufteilungen einzelner Segmentdaten, insbesondere von Vermögen und korrespondierenden Aufwendungen[4].

Insbesondere die Angaben des IFRS 8.28 b)IFRS 8.28 f) sind Ausfluss der Umsetzung des management approach in IFRS 8.

 

Rz. 105

Mit dem Ersatz des DRS 3 durch den DRS 28 und der in diesem verfolgten konsequenten Ausrichtung am management approach erfolgt – analog zu IFRS 8 – eine Ausweitung der sonstigen Angabepflichten zu den anzugebenden Segmenten, insbesondere in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung.[5]

  • Die allgemeinen Angabepflichten zu den anzugebenden Segmenten ergeben sich aus DRS 28.29 – 28.31. Die durch DRS 28.29 Satz 1 vorgeschriebene Beschreibung umfasst die Erläuterung der Merkmale, welche bei der Abgrenzung der Segmente verwendet werden, und die Kriterien, anhand derer über die Zusammenfassung von operativen Segmenten entschieden wurde.[6] In diesem Zusammenhang kann auch darauf eingegangen werden, auf welcher Grundlage die Homogenität der wirtschaftlichen Charakteristika festgestellt wurde.

Zudem übernimmt DRS 28.31 die auf DRS 3.27 zurückgehende Berichtspflicht, wonach in den Fällen, in denen ein anzugebendes Segment nicht produktorientiert abgegrenzt ist, auch die diesem Segment zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen, welche die Grundlage für die Umsatzerlöse oder vergleichbaren Erträge darstellen, anzugeben sind.

  • Die Angaben zu den Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung nach DRS 28.32 entsprechen denen des IFRS 8.27 und bezwecken über die konkrete Ausgestaltung der internen Finanzberichterstattung mit ihren aufgrund der Ausrichtung am management approach konzeptionell bedingten Freiheitsgraden zu informieren.
[1] Vgl. Fink/Ulbrich, KoR 2006, S. 238.
[2] Vgl. Alvarez/Büttner, KoR 2006, S. 316.
[3] Vgl. IFRS 8.27; Fink/Ulbrich, KoR 2006, S. 238.
[5] Vgl. demgegenüber die in DRS 3.44 f. enthaltenen Angabepflichten, die deutlich hinter denjenigen des DRS 28.31 zurückbleiben.
[6] Vgl. DRS 28.29 Satz 2.

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