Rz. 46

Im Falle der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls des Gegenstands nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstands und vor dem Zeitpunkt der Lieferung gelten gem. § 6b Abs. 6 S. 4 UStG die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 und 5 UStG als an dem Tag, an dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl festgestellt wird, nicht mehr als erfüllt. Es treten dann wieder die in Rz. 40 beschriebenen Rechtsfolgen ein.

 

Rz. 46a

Hierzu nennt die Verwaltung aber wichtige Ausnahmen:

Gem. Abschn. 6b.1 Abs. 22 S. 3 UStAE gelten gewöhnliche, branchenübliche, sich aus den Erfahrungen der letzten Lagerungsjahre ergebende Mengenverluste von Gegenständen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Umstände nach dem Ende der Beförderung oder Versendung und vor dem Zeitpunkt der Lieferung entstanden sind, gelten als sog. "kleine Verluste", für die § 6b Abs. 6 S. 4 UStG keine Anwendung findet. Von "kleinen Verlusten" ist gem. Abschn. 6b.1 Abs. 22 S. 4 UStAE im Regelfall auszugehen, wenn diese wert- oder mengenmäßig weniger als 5 % des Gesamtbestands (Freigrenze) der identischen Gegenstände betragen, der an dem Tag der Zerstörung, des Verlustes oder des Diebstahls oder, falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann, an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände erkannt worden ist, festgestellt wurde. Die Verwaltung wendet diese 5 % Bagatellregelung auch in anderen Fällen an.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Zulieferer A befördert im Rahmen einer Lagerabrufvereinbarung mit Unternehmer B (berechtigter Erwerber) ab Februar 01 5.000 Motorenteile in ein Lager i. S. d. § 6b UStG in Frankreich. Am 2.10.01 werden 6.000 Motorenteile bei einem Diebstahl entwendet und im Rahmen der Inventur stellt A im Dezember 01 fest, dass von den jährlich gelieferten 60.000 Motorenteilen 300 Stück durch Rost unbrauchbar geworden sind. Am Tag der Inventur befinden sich noch 10.000 Motorenteile im Lager. Aus den Unterlagen des A ist zu entnehmen, dass in den Jahren 00 und 01 bereits jährlich 300 bis 400 Motorenteile selbige Mängel durch Verrostung aufgewiesen haben.

Im Februar 01 hat A die Beförderung der 5.000 Motorenteile aufzuzeichnen und in der ZM die verwendete USt-IdNr. des Unternehmers B anzugeben. Für die 6.000 entwendeten Motorenteile tritt am 2.10.01 die Rechtsfolge nach § 6b Abs. 6 S. 4 UStG ein und die Lieferung gilt als ein einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen nach § 6b Abs. 6 i. V. m. § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a S. 1 UStG. A unterliegt für die 6.000 Motorenteile somit einer unverzüglichen Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat und muss die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen. Für den im Dezember 01 im Rahmen der Inventur festgestellten Verlust der 300 Motorenteile tritt aus Vereinfachungsgründen (weniger als 5 % des Gesamtbestandes der am Tag der Feststellung im Lager befindlichen identischen Gegenstände) die Rechtsfolge des § 6b Abs. 6 UStG nicht ein. A unterläge nur für die 300 Motorenteile nicht einer Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat. A ist bereits durch den Diebstahl im Bestimmungsland zur Registrierung verpflichtet, eine Meldung für den "kleinen" Verlust der 300 Motorenteile muss nicht erfolgen.[2]

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