Rz. 42

Stand zu Beginn der Beförderung oder Versendung zwar ein Erwerber nach Maßgabe des § 6b Abs. 1 UStG fest, soll dann aber doch an einen anderen Erwerber geliefert werden, so ist dies innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung bzw. Versendung möglich, und zwar unter den Voraussetzungen des § 6b Abs. 5 UStG.[1]

 

Rz. 43

Voraussetzung ist, dass

  1. der andere Erwerber[2] gegenüber dem Lieferer die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet,
  2. dem Lieferer der vollständige Name und die vollständige Anschrift des anderen Erwerbers bekannt ist und
  3. der Lieferer den Erwerberwechsel nach Maßgabe des § 22 Abs. 4f UStG gesondert aufzeichnet.
 

Rz. 44

Gelingt der Erwerberwechsel unter den vorgenannten Voraussetzungen nicht, treten grundsätzlich die in Rz. 40 beschriebenen Rechtsfolgen des § 6b Abs. 3 und 4 UStG an dem Tag vor der Lieferung ein, aber Rz. 45.[3]

[1] Weitere Einzelheiten und Beispiele in Abschn. 6b.1 Abs. 6 UStAE.
[2] Im Gesetzestext wird hier der Begriff des "Unternehmers" verwendet. M.E. kann sich das nur um ein redaktionelles Versehen handeln. M.E gelten auch hier die Voraussetzungen lt. Rz. 27 für den neuen Erwerber.

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