Rz. 34

Gem. § 3 Abs. 1a UStG gilt das Befördern bzw. Versenden des Gegenstands beim Lieferer im Abgangsmitgliedstaat nicht als steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen. Gem. § 1a Abs. 2a UStG gilt das Befördern bzw. Versenden des Gegenstands beim Lieferer im Bestimmungsmitgliedstaat folglich auch nicht als steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen. Damit wäre dieser Vorgang im Ergebnis nicht steuerbar. Es gelten dafür aber die oben beschrieben Pflichten (3.3.2.).

Fraglich ist, ob diese Auffassung des Gesetzgebers nicht sowieso ins Leere geht. Nach Auffassung des BFH ist genau in diesen Fällen, in denen der Abnehmer in derartigen Fällen bereits feststeht gerade kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung anzunehmen.[1] Dieser Auffassung schließe ich mich an, weshalb auch die in Rz. 45 beschriebene Rechtsfolge eintritt, wenn eine der Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 oder 5 UStG nicht erfüllt ist.

Erst die spätere eigentliche Verschaffung der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Auslagerung ist ein steuerbarer Vorgang. Der eigentliche Ort der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat wird durch § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG in den Abgangsmitgliedstaat verlagert. Weiter bestimmt § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass diese Lieferung beim Lieferer einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt wird. Damit ist nicht eine innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen (§ 6a Abs. 2 UStG), sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG gemeint.

 

Rz. 35

Der Lieferer muss dafür im Abgangsmitgliedstaat eine weitere ZM[2] übermitteln; zur ersten ZM, Rz. 24. Da diese weitere ZM einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt ist, gilt für diese ZM gem. § 18a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG die Angabe der Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG.

 

Rz. 36

Zudem ist die innergemeinschaftliche Lieferung in die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Abgangsmitgliedstaat aufzunehmen; zur Angabe der Bemessungsgrundlage Rz. 22. Allerdings sind keine weiteren Beleg- und Buchnachweise für diese innergemeinschaftliche Lieferung zu führen[3], da die innergemeinschaftliche Lieferung nur eine gesetzliche Fiktion ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung[4] bedeute die Gleichstellung mit einer im Abgangsmitgliedstaat bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferung insbesondere, dass diese Lieferung ohne weitere Nachweisvoraussetzungen steuerfrei sei. Neben den Aufzeichnungen nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 22 Abs. 4f UStG bzw. der Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers nach § 6b Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 18a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 2a UStG müsse der Unternehmer somit keine weiteren Nachweise führen, um die Steuerbefreiung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung anwenden zu können.

[2] Meyer-Burow/Connemann, UR 2019, 271.
[3] Meyer/Connemann, UR 2019, 271.
[4] BT-Drs. 19/13436 v. 23.9.2019.

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