Rz. 307

Für den buchmäßigen Nachweis der einer Lieferung gleichgestellten unternehmensinternen Verbringungsfälle des § 6a Abs. 2 UStG hat der Unternehmer folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei neuen Fahrzeugen und die Menge des verbrachten Gegenstands,
  • die Anschrift und die USt-IdNr. des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteils; die Aufzeichnung der USt-IdNr. stellt nunmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung dar (Rz. 315ff.);
  • den Tag des Verbringens; bei zunächst steuerneutralem Verbringen der sog. vorübergehenden Verwendung (Rz. 145, Rz. 149) ist der Tag aufzuzeichnen, an dem die Erwerbssteuerpflicht eintritt;

    die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.

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