Rz. 302

Die buchmäßigen Aufzeichnungen sind fortlaufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorzunehmen. Das bedeutet, dass die in § 17d UStDV vorgeschriebenen Angaben so zeitnah, wie es dem Unternehmer möglich ist, aufzuzeichnen sind. Sind Belege, die Bestandteil des Buchnachweises sind, im Besteuerungszeitraum noch nicht vorhanden, ist grundsätzlich eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Unternehmer die Finanzbehörde auf diesen Umstand besonders hinweist.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 6a Abs. 1 UStG sind i. d. R. buchmäßig nachgewiesen, wenn der Unternehmer die in § 17d Abs. 2 bis 4 UStDV vorgeschriebenen Aufzeichnungen ordnungsgemäß, d. h. zeitnah, vollständig und richtig, führt. Der Buchnachweis ist erbracht, wenn die Voraussetzungen hierfür nach § 17d UStDV erfüllt sind. Der Buchnachweis hängt nicht von weiteren Aufzeichnungserfordernissen, die sich aus der Art des Rechtsgeschäfts ergeben, ab.[1] Bei den in § 17d UStDV genannten Nachweispflichten handelt es sich nicht nur um sog. Grundpflichten, die je nach Art des Lieferungsgegenstands durch weitere Aufzeichnungspflichten ergänzt werden können. Vielmehr ist bei derartigen Rechtsgeschäften, z. B. von höheren Werten, davon auszugehen, dass auf die in § 17d UStDV genannten Aufzeichnungen grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Besteht bei einer solchen Lieferung z. B. kein bankmäßiger Beleg, ist dies nicht eine Frage des Buchnachweises, sondern des Vertrauensschutzes des § 6a Abs. 4 UStG.

 

Rz. 303

§ 17d Abs. 2 UStDV enthält einen Katalog von Angaben, die der Unternehmer aufzuzeichnen hat. Der Unternehmer kann den Buchnachweis auch in anderer Weise führen.[2] Fehlen die in § 17d Abs. 2 UStDV enthaltenen Angaben in der Buchführung des Unternehmers, ist gleichwohl der Buchnachweis als erbracht anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass die in § 6a Abs. 1 und 2 UStG enthaltenen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Ist der Buchnachweis nicht vollständig erbracht oder nicht zeitnah geführt, kann ausnahmsweise eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung angenommen werden, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG erfüllt sind; damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen.[3] Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG aber dazu, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen.[4]

 

Rz. 303a

Nach § 17d Abs. 2 UStDV hat der Unternehmer neben der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers Folgendes aufzuzeichnen:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers, unzutreffende Angaben über die Person des Abnehmers schließen die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus.[5] Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Das Merkmal der vollständigen Anschrift wird nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des Abnehmers erfüllt, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines "Briefkastensitzes mit nur postalischer Erreichbarkeit", an dem im Zeitpunkt der Rechnungsstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus.[6] Anders als in den Rechnungen für den Vorsteuerabzug, in denen als Anschrift eine Anschrift ausreicht, unter der der Unternehmer erreichbar ist, z. B. Briefkastenanschrift[7], ist es für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Aufzeichnung der USt-IdNr. allein reicht hierfür nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der tatsächliche Empfänger der Lieferung ist. Die Identität des Abnehmers muss sich aus den Aufzeichnungen und Belegen ergeben, weil sonst das Ziel der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, Steuereinnahmen auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, nicht erreicht werden kann, wenn der Steuerschuldner dieser Lieferung nicht bekannt ist.[8] Der Umstand, dass die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als solche der Erwerbsbesteuerung unterliegt, kann die fehlende, zur zutreffenden Verlagerung der Steuereinnahmen jedoch notwendige Feststellung der Identität des Abnehmers nicht ersetzen.[9] Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzuseh...

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