Rz. 142

Gelangen Gegenstände aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, die dort höchstens 24 Monate verbleiben und bei ihrer Einfuhr aus einem Drittland im Rahmen der vorübergehenden Verwendung vollständig von Einfuhrabgaben befreit wären, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.[1] Die Steuerbefreiung für die Einfuhr aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuerbefreiung) ist in § 1 Abs. 2 und § 11 EUStBV geregelt, die wiederum weitgehend auf die zollrechtlichen Vorschriften.[2]

 

Rz. 143

Die Gegenstände, die vorübergehend einfuhrabgabenfrei verwendet werden können, bedürfen hierzu einer zollamtlichen Bewilligung, die auch allgemein erteilt werden kann. Für die Anwendung des § 6a Abs. 2 UStG bedarf es keiner Bewilligung; die Warenbewegungen mit diesen Gegenständen in das übrige Gemeinschaftsgebiet werden so behandelt, als befänden sich die Gegenstände in einem zollamtlich bewilligten vorübergehenden Verwendungsverkehr.

 

Rz. 144

Die Höchstdauer der vorübergehenden Verwendung beträgt i. d. R. 24 Monate (Art. 251 Abs. 2 UZK). Diese Regelfrist ist in den in Art. 237 Abs. 1 DelVO genannten Bestimmungen verkürzt auf

3 Monate

  • für gelegentlich verbrachte Gegenstände,

6 Monate für

  • Straßenbeförderungsmittel (Art. 217 Buchst. c Ziff. iii DelVO)
  • durch professionelle Vermietungsunternehmen eingesetzte Beförderungsmittel (Art. 218 DelVO),
  • Waren zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen (Art. 231 Buchst. c DelVO),
  • Austauschproduktionsmittel (Art. 233 DelVO),

    Waren zur Ansicht(Art. 234 DelVO),

12 Monate für Beförderungsmittel des

  • Schienenverkehrs (Art. 217 Buchst. a DelVO),
  • Luftverkehrs (Art. 217 Buchst. d DelVO),
  • See- und Binnenschifffahrt(Art. 217 Buchst. e DelVO) und
  • Container und deren Ausrüstung und Zubehör (Art. 217 Buchst. f DelVO).

Ein Mindestzeitraum von 12 Monaten ist für in Art. 223 DelVO genannte Tiere vorgesehen (Art. 237 Abs. 2).

 

Rz. 145

Werden Gegenstände, die aus Drittländern eingeführt worden sind, nicht oder nicht mehr im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK i. V. m. § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG. Entsprechend wird bei nicht zweck- oder fristgerechter Verwendung der Gegenstände im innergemeinschaftlichen Verkehr davon ausgegangen, dass sie damit in den anderen Mitgliedstaat steuerbar verbracht worden sind. In diesem Fall wird eine innergemeinschaftliche Lieferung in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht mehr vorliegen.[3] Dieselben rechtlichen Folgen treten ein, wenn die Verwendungsdauer überschritten wird. Eine nicht zweckgerechte Verwendung liegt vor, wenn der Gegenstand veräußert wird oder eine Verwendungsvoraussetzung wegfällt (z. B. Verwendung von wissenschaftlichen Geräten zu gewerblichen Zwecken). Die zugelassene Verwendungsart hängt von den jeweiligen Befreiungstatbeständen ab. Werden Gegenstände für Ausstellungen, Messen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen während ihrer Verwendung verbraucht, zerstört oder unentgeltlich verteilt, liegt keine zweckwidrige Verwendung vor (vgl. aber Rz. 146). Dagegen dürfen Fahrzeuge grundsätzlich weder verliehen, vermietet, verpfändet oder abgegeben noch einer im anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind nach Art. 214, 215 und 216 DelVO für besondere Situationen vorgesehen, z. B. professionell vermietete Beförderungsmittel, Notsituationen, zum gelegentlichen eigenen Gebrauch, im Rahmen eines schriftlichen Vertrags, als Beschäftigte eines Arbeitnehmers oder auch eine gewerbliche begrenzte Verwendung in Ausnahmefällen. Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln während einer Fahrt im anderen Mitgliedstaat dürfen steuerunschädlich durchgeführt werden (Art. 204 DelVO).

 

Rz. 146

Gelangen die vorübergehend verwendeten Gegenstände nach zweckgerechter Verwendung wieder zurück ins Inland, ohne dass die Verwendungsfrist überschritten ist, treten keine umsatzsteuerlichen Folgen ein; es handelt sich insgesamt um ein umsatzsteuerlich neutrales Verbringen von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat; eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nicht vor. Bleiben dagegen die Gegenstände nach ihrer Verwendung im Bestimmungsland (z. B. Einlagerung), ist die vorübergehende Verwendung beendet mit der Folge, dass in diesem Zeitpunkt der Beendigung ein steuerbares Verbringen anzunehmen ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn eine zwar zweckgerechte Verwendung zu einer Beendigung der Verwendung führt, z. B. durch Verbrauch oder Abnutzung (vgl. aber Rz. 145).

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Unternehmer A befördert mit seinem gebrauchten Fahrzeug Waren zu seinem Abnehmer F nach Frankreich (M2). F kauft das Fahrzeug des A, der ohne Verkaufsabsicht nach Frankreich gefahren war.

A verbrachte sein Fahrzeug nach M2 zu seiner Verfügung zunächst zur nur vorübergehenden Verwendung. Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung im M1 und auch kein innergemeinschaftlicher Erwe...

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