Rz. 108

Von der EUSt befreit sind gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 35 bis 38 ZollBefrVO grundsätzlich Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft grenzdurchschnittener Betriebe sowie des Fischfangs, der Fischzucht und der Jagd.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich gem. § 3 EUStBV auch auf reinrassige Pferde, die nicht älter als 6 Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im Inland befruchtet und danach vorübergehend ausgeführt worden war.

Die Steuerbefreiung ist nach Art. 35 ZollBefrVO Gegenstände unionsansässiger Erzeuger beschränkt, die ihren Betriebssitz in unmittelbarer Grenznähe haben und die ebenso unmittelbar die Erzeugnisse auf Grundstücken in unmittelbarer Nähe jenseits der Grenze erwirtschaften.[1] Was Grenznähe bedeutet, ist im Einzelfall zu entscheiden; unter unmittelbarer Nähe sind jedoch maximal wenige Kilometer zu verstehen.[2] In der für Deutschland relevanten Grenze zur Schweiz handelt es sich nach dem einschlägigen nach Art. 128 Abs. 1 Buchst. f ZollBefrVO vorrangigem völkerrechtlichen Abkommen "Kleinen Grenzverkehr"[3] um einen Grenzstreifen von 10 km.

 

Rz. 109

Bei Fischfang, Fischzucht und Jagd liegen diese Voraussetzungen gem. Art. 38 ZollBefrVO vor, wenn die Tiere in bzw. auf an das Inland angrenzenden Seen und Flüssen gefangen, gewonnen bzw. erlegt werden, d. h. unmittelbar an das Inland angrenzen oder grenzdurchschnitten sind.

Erzeugnisse der Viehzucht sind gem. Art. 35 Abs. 2 ZollBefrVO von der EUSt nur befreit, wenn sie von Tieren mit Ursprung im Inland oder von im Inland in den freien Verkehr überführten Tieren stammen.

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach Art. 36 ZollBefrVO, dass nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung nur übliche Erhaltungsbehandlungen vorgenommen werden dürfen (z. B. füttern, gießen, dreschen). Nicht erlaubt sind Veredelungsmaßnahmen (insbesondere Weiterverarbeitung wie Mehl mahlen).[4]

 

Rz. 110

Die Befreiung gilt nur für den Erzeuger selbst oder in seinem Auftrag verbrachte Waren (Art. 37 ZollBefrVO).

Die Gegenstände werden bei ihrer Einfuhr unmittelbar zum freien Verkehr ohne Zweckbindung abgefertigt (Art. 201 UZK).

Fänge deutscher Fischer können darüber hinaus gem. § 13 EUStBV EUStfrei sein (Rz. 216).

[1] In der Regel grenzdurchschnittene oder angrenzende Betriebe.
[2] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 79.
[3] Deutsch-Schweizerische Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr v. 5.2.1958, BGBl II 1960, 2162.
[4] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 81.

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