Rz. 216

Unionsrechtlich beruht die EUStFreiheit auf Art. 143 Abs. 1 Buchs. j MwStSystRL. Aus § 5 Abs. 2 UStG ergibt sich keine Ermächtigungsgrundlage. Da in Art. 143 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL keine Einschränkung auf die Nationalität vorgesehen ist, ist die Einschränkung in § 13 EUStBV auf deutsche Fischer rechtswidrig.[1]

EUStfrei nach § 13 EUStBV eingeführt werden können frische Fänge deutscher Fischer und die Erzeugnisse aus Fängen deutscher Fischer auf deutschen Schiffen; die Voraussetzungen des § 13 EUStBV sind als erfüllt anzusehen.[2]

Der Anmelder muss hierzu in der Zollanmeldung erklären, ob die vorgenannten Gegenstände für ein Unternehmen der Seefischerei eingeführt werden und vor der Einfuhr geliefert worden sind. Zweifel gehen zulasten des Anmelders; die EUSt ist zu erheben.[3]

Sofern die Fische an der Strandlinie gefangen wurden, wird von vornherein keine EUSt erhoben.[4]

[1] Wäger, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 187. Ergänzungslieferung 2023, Rz. 572.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 138.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 139.
[4] VSF Z 81 01 Abs. 140.

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