Rz. 143

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1 Abs. 2, § 11 EUStBV wird im Rahmen der vorübergehenden Verwendung (Art. 250 bis 253 UZK) grundsätzlich keine EUSt erhoben.

Nationale Zollbefreiungen der vorübergehenden Verwendung bestehen bereits seit Inkrafttreten des ZK nicht mehr (zuvor § 39 AZO). Eine eigenständige nationale Regelung aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Ermächtigung ist ausschließlich § 1 Abs. 2 EUStBV.[1]

Die Steuerbefreiung betrifft Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt werden und bei denen deshalb die Abgabenerhebung wegen der Art und Dauer der Verwendung dieser Gegenstände im Inland nicht gerechtfertigt ist (z. B. ausländische Beförderungsmittel im Personen- oder Güterverkehr, Messe- und Ausstellungsgüter oder Arbeitsgeräte). Diese Gegenstände werden nur befristet für bestimmte Verwendungsarten im Inland genutzt und anschließend wieder ausgeführt. Sie gehen damit nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf des Inlands über.

 

Rz. 144

Erfasst ist nur der Gebrauch des eingeführten Gegenstands. Nicht umfasst ist eine Verwendung, die zur Umgestaltung oder zum Verbrauch der eingeführten Gegenstände im Inland führt.

Grundvoraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass der Verwender Inhaber einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung gem. Art. 211a UZK ist.

Die zollrechtlich erteilte Bewilligung erstreckt sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung auf die EUSt. Eine selbstständige EUStBewilligung ist jedoch in den Fällen erforderlich, in denen die Gegenstände zollfrei sind (z. B. tariflich zollfrei). Ein zum vollen Vorsteuerabzug Berechtigter wird von der Zollverwaltung darauf hingewiesen, dass mit der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung regelmäßig kein umsatzsteuerlicher Vorteil verbunden ist.

Sollten die eingeführten Gegenstände nur der EUSt unterliegen, ist die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung dennoch nach den Zollvorschriften und den dazu ergangenen Dienstvorschriften[2] zu erteilen.[3]

 

Rz. 145

§ 1 Abs. 2 EUStBV regelt unter Nr. 1 und Nr. 2 zwei verschiedene Fälle, in denen die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen EUStfrei ist.

Die EUStBV verweist hinsichtlich der Steuerbefreiung der vorübergehenden Verwendung in § 1 Abs. 2 EUStBV auf die sinngemäße Anwendung der Zollbestimmungen. Die Zollbefreiung von Gegenständen in der vorübergehenden Verwendung war in Art. 137 ff. ZK und Art. 555 ff. ZK-DVO gemeinschaftsrechtlich geregelt. Mit Geltung des UZK ab dem 1.5.2016 greifen für das besondere Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung Art. 250 ff. UZK, Art. 240 ff. UZK-DA und Art. 322 f. UZK-IA.

§ 1 Abs. 2 EUStBV hat ausschließlich deklaratorische Wirkung, da der Suspensiveffekt des besonderen Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung die EUSt – wie auch die Zollschuld – über § 21 Abs. 2 UStG nicht entstehen lässt.[4] Anders als im Zollrecht kennt die EUSt keine partielle, sondern nur eine vollständige EUStBefreiung.

Vorbehaltlich des § 11 EUStBV ordnet § 1 Abs. 2 EUStBV in zwei Fällen die Befreiung von der EUSt an.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV ist die Einfuhr von Gegenständen EUStfrei, die nach Art. 137 bis Art. 144 ZK – jetzt Art. 250 bis 253 UZK – frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können.[5]

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV bestimmt, dass Gegenstände, die gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, EUStfrei sind, wenn der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV findet sich kein Verweis auf die Zollvorschriften. Vielmehr regelt § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV die EUStFreiheit bei der vorübergehenden Verwendung von Gegenständen, die gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Befreiung erfasst Fälle, in denen die Verwendungsdauer von 3 Monaten überschritten wird, ohne dass wirtschaftliche Auswirkungen zu befürchten sind. Die Höchstverwendungsdauer ist gem. § 11 Abs. 2 EUStBV auf 6 Monate beschränkt; eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

Nach Wäger sei § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV eine Regelung ohne Anwendungsbereich.[6]

 

Rz. 146

§ 11 EUStBV modifiziert die Fälle der vorübergehenden Verwendung unter einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht. Systematisch zu erwarten wären derartige Modifizierungen grundsätzlich in § 21 UStG.[7] Denn dort erfolgt in § 21 Abs. 2 UStG auch der Verweis auf die sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle in Bezug auf die EUSt.

§ 11 Abs. 13 EUStBV betreffen einzelne Tatbestände; deshalb werden die jeweiligen Regelungen dort explizit angesprochen. § 11 Abs. 4 EUStBV regelt grundsätzlich, dass auf die Sicherheitsleistung für die EUSt bei vorübergehender Verwendung verzichtet werden kann.

Gem. § 1 Abs. 2 letzter Hs. EUStBV sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben abgefertigt werden, nicht ...

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