Rz. 73

Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 39 ZollBefrVO sind Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- und Pflanzenbehandlung (z. B. Pestizide, Fungizide, Herbizide) grenzdurchschnittener Betriebe vorbehaltlich der Regelung in Art. 40 ZollBefrVO von der EUSt befreit. Für die steuerfreie Einfuhr von Saatgut usw. ist Voraussetzung, dass der Betriebssitz im in unmittelbarer Nähe zu Drittlandsgebiet liegt und die Grundstücke im Inland von dort aus bewirtschaftet werden.

Unmittelbare Grenznähe ist im Einzelfall zu ermitteln und beträgt wenige Kilometer.[1] Bei der für Deutschland und Österreich bestehenden Grenze zur Schweiz bzw. zu Liechtenstein existiert das vorrangig anzuwendende Abkommen über den "Kleinen Grenzverkehr" gem. Art. 128 Abs. 1 Buchst. f ZollBefrVO, welches regelt, dass der Grenzstreifen 10 km beträgt.[2]

Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen (Art. 40 Abs. 1 ZollBefrVO). Die Befreiung wird für diese Gegenstände nur gewährt, wenn sie unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Inland verbracht werden (Art. 40 Abs. 2 ZollBefrVO). Diese Regelung dient der Missbrauchsvorbeugung vor.[3]

Art. 40 Abs. 3 ZollBefrVO eröffnet die Möglichkeit, die Abgabenfreiheit der Erzeugnisse zur Boden- und Pflanzenbehandlung von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig zu machen. Hiervon ist in Deutschland und Österreich kein Gebrauch gemacht worden. Mit der Schweiz bestehen jedoch teilweise weitergehende Abkommen, die nach Art. 128 Abs. 1 Buchst. f ZollBefrVO zulässig sind.[4]

 

Rz. 74

Die Gegenstände aus Art. 39f. ZollBefrVO werden ohne Zweckbindung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt (Art. 201 UZK). Sie unterliegen nicht dem sog. Zollstraßenzwang (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ZollV). Eine Zollanmeldung kann mündlich erfolgen (Art. 135 Abs. 1 Buchst. d UZK-DA).

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 79.
[2] Deutsch-Schweizerische Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr v. 5.2.1958 (BGBl II 1960, 2162) und das Österreichisch-schweizerische Abkommen über den Grenzverkehr v. 30.4.1947.
[3] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 88.
[4] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 88.

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