Rz. 1

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei. Derartige Umsätze kommen z. B. in Betracht, wenn der Leistungsempfänger einen Anteil an einer Gesellschaft erhält und dadurch Gesellschafter einer Gesellschaft wird oder weitere Anteile an der Gesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, erhält.[1] Die Vorschrift befreit die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und die Vermittlung dieser Umsätze. Neben dem steuerfreien Anteilsumsatz als Grundgeschäft ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die Vermittlung von Anteilsumsätzen steuerfrei. Die Steuerbefreiung erstreckt sich somit nicht allgemein auf Leistungen, die nach ihrem Gegenstand einen bloßen Bezug zu Gesellschaftsanteilen aufweisen. Steuerpflichtig sind daher insbesondere Beratungs- oder Werbeleistungen, mit denen der Kauf von Gesellschaftsanteilen lediglich empfohlen oder durch die für den Kauf von Gesellschaftsanteilen geworben wird.[2]

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG um die Umsätze der nicht in Wertpapieren verbrieften Gesellschafts- bzw. Vereinigungsanteile. Andererseits gibt es zwischen § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG auch Überschneidungen. So fällt z. B. der Umsatz mit einem GmbH-Anteil unter beide Vorschriften (vgl. auch § 4 Nr. 8 Buchst. e Rz. 8). Die sachliche Nähe der beiden Vorschriften ergibt sich auch daraus, dass sie auf der gleichen EG-Rechtsnorm, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, beruhen.[3]

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