1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen steuerfrei. Derartige Umsätze kommen z. B. in Betracht, wenn der Leistungsempfänger einen Anteil an einer Gesellschaft erhält und dadurch Gesellschafter einer Gesellschaft wird oder weitere Anteile an der Gesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, erhält.[1] Die Vorschrift befreit die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und die Vermittlung dieser Umsätze. Neben dem steuerfreien Anteilsumsatz als Grundgeschäft ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die Vermittlung von Anteilsumsätzen steuerfrei. Die Steuerbefreiung erstreckt sich somit nicht allgemein auf Leistungen, die nach ihrem Gegenstand einen bloßen Bezug zu Gesellschaftsanteilen aufweisen. Steuerpflichtig sind daher insbesondere Beratungs- oder Werbeleistungen, mit denen der Kauf von Gesellschaftsanteilen lediglich empfohlen oder durch die für den Kauf von Gesellschaftsanteilen geworben wird.[2]

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG um die Umsätze der nicht in Wertpapieren verbrieften Gesellschafts- bzw. Vereinigungsanteile. Andererseits gibt es zwischen § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG auch Überschneidungen. So fällt z. B. der Umsatz mit einem GmbH-Anteil unter beide Vorschriften (vgl. auch § 4 Nr. 8 Buchst. e Rz. 8). Die sachliche Nähe der beiden Vorschriften ergibt sich auch daraus, dass sie auf der gleichen EG-Rechtsnorm, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, beruhen.[3]

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist seit dem UStG 1980 unverändert geblieben.

1.3 Unionsrecht

 

Rz. 4

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG beruht[1] auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Art. 15 Abs. 2 MwStSystRL genannten Rechte und Wertpapiere". Ein Mangel bei der Umsetzung dieser Regelung[2] in das nationale Recht ist nicht erkennbar.

2 Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen

2.1 Begriff des Anteils

 

Rz. 5

Anteile begründen ein Recht auf Beteiligung bzw. am Vermögen der jeweiligen Vereinigung, so wie es dem Gesellschafter oder Mitglied infolge seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung zusteht. Dieses Recht zielt nicht wie z. B. bei einer Kreditgewährung auf eine feste Rendite oder nur eine Gewinnbeteiligung ab, sondern nimmt auch eine Beteiligung an Verlusten der Vereinigung in Kauf. Zu den Vereinigungen als Oberbegriff für Kapital- und Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, soweit diese so beschaffen sind, dass Anteile an ihnen bestehen können, gehören insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), Genossenschaften (eG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[1], Vereine[2], Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung[3] und andere Gesamthandsgemeinschaften. Da § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG im Gegensatz zu § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG im Wesentlichen auf Anteile abstellt, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind, gehören zu den Anteilen daher insbesondere GmbH-Anteile, die Anteile an Personengesellschaften, z. B. einer OHG, KG, GmbH & Co. KG oder GbR, Anteile an Genossenschaften und Beteiligungen als stiller Gesellschafter.[4] Auch Schiffsparten als Anteile an einer Partenreederei[5] gehören zu den Anteilen i. S. d. Vorschrift.

 

Rz. 6

Stellen sich die eingeräumten Beteiligungen an einem Warentermin-Sammelkonto als Treuhandverhältnis zwischen den einzelnen Anlegern und dem Verwalter dar, liegen keine Anteile an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen, insbesondere auch keine an einer stillen Gesellschaft vor.[6] Ob Anteile vorliegen, beurteilt sich dabei nach den entsprechenden inländischen zivilrechtlichen Vorschriften, auch wenn die Vereinbarungen zwischen Treuhänder und Anlegern nach ausländischem Recht gewürdigt werden müssten.[7]

 

Rz. 7

Umstritten ist, ob die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein ein Anteil an "anderen Vereinigungen" i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist und die Steuerbefreiungsvorschrift aus diesem Grund bei Idealvereinen überhaupt zur Anwendung kommt. Der BFH[8] hat diese Frage offengelassen. Er hat lediglich entschieden, dass die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein keine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist. Nach der FG-Rechtsprechung[9] führt die Mitgliedschaft in einem Idealverein nicht zu einem Anteil i. S. d. Vorschrift.[10] M. E. sind bei Mitgliedschaften in eingetragenen Vereinen nach bürgerlichem Recht Anteile i. S. v. § 4 Nr. 8...

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