Rz. 14

Die Vermittlung folgender Umsätze ist stfrei:

  1. Umsätze, die unter § 4 Nr. 1a und Nrn. 2 bis 4b, 6 und 7 UStG fallen; vgl. zu den betroffenen Umsätzen Rz. 44;
  2. Grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen[1];
  3. Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden[2];
  4. Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.[3]
 

Rz. 15

Die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen betrifft grds. nur die vermittelten Umsätze, die tatsächlich nach den vorgenannten Vorschriften stfrei sind, d. h. die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiungen erfüllen.[4] Eine Vermittlungsleistung ist somit nur dann steuerfrei, wenn der vermittelte Umsatz im Katalog des § 4 Nr. 5 UStG aufgeführt ist. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Die Steuerbefreiung kann daher nicht auf die Vermittlung anderer, in § 4 Nr. 5 UStG nicht genannter Umsätze ausgedehnt werden. Dies gilt auch für die Vermittlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem Offshore-Steuerabkommen oder dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von der USt freigestellt sind. Diese Vorschriften stehen zwar nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 UStG gleich. Da aber die betreffenden Umsätze im Katalog des § 4 Nr. 5 UStG nicht genannt sind, kann auch ihre Vermittlung nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei sein.

 

Rz. 16

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Vermittlungsleistung stbar ist. Zur Nichtsteuerbarkeit der Vermittlungsleistungen gegenüber im Ausland ansässigen Unternehmern vgl. Rz. 2. Der Ort der Vermittlungsleistung muss also im Inland liegen.[5]

 

Rz. 17

Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt. Diese Tätigkeit ist abzugrenzen von anderen ähnlichen Leistungen, wie z. B. der Nachweisleistung i. S. v. § 652 BGB (Mäkler-Nachweis), Werbeleistungen[6], Leistungen im Rahmen der sog. Dienstleistungskommission[7] und Eigen- bzw. Kommissionsgeschäften.[8] Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird.[9] Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen.[10] Umsatzsteuerrechtlich stellt die Vermittlung stets eine sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG dar, während der vermittelte Umsatz in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung bestehen kann. Keine Vermittlung, sondern eine Leistung eigener Art liegt vor, wenn der Unternehmer seinem Auftraggeber lediglich den Namen und die Anschrift eines bis dahin unbekannten Interessenten für das angestrebte Geschäft mitteilt und ihm dadurch nur eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist.[11] Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine (steuerfreie) Vermittlungsleistung.[12] Ebenfalls nur dem Vorfeld einer möglichen späteren Vermittlung sind die Werbeleistungen zuzuordnen. Unter dem Begriff "Leistungen, die der Werbung dienen" i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 UStG sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen.[13] Unter den Werbebegriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z. B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen.[14]

 

Rz. 18

Nebenleistungen zu Vermittlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 5 UStG ebenfalls stfrei, wenn sie als unselbstständiger Teil dieser Leistung anzusehen sind. Unter die Steuerbefreiung fallen nicht die als handelsübliche Nebenleistungen bezeichneten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbstständige Leistungen vorkommen.[15]

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