Rz. 25

Der Begriff der Vermittlung ist in § 4 Nr. 5 UStG nicht definiert. Es kann gleichwohl nicht (nur) auf den Begriff des Vermittelns i. S. v. § 652 BGB abgestellt werden. Dieser Terminus verlangt nach der Rspr. des BGH ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, also mit dem Auftraggeber und dem Dritten, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen. Vermitteln im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst danach die im Verhandeln mit den beiden Vertragspartnern bestehende Mitwirkung beim Zustandekommen von Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen.[1] Nach der EuGH-Rechtsprechung[2] ist der Begriff der Vermittlung ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts. Er bezieht sich auf eine Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht Partei eines Vertrags ist und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die im Rahmen solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerbefreiung davon abhängt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung und einer Partei des zu schließenden Vertrags besteht. Vielmehr ist auf die Art der erbrachten Leistung und ihren Zweck abzustellen. Es genügt jedoch auch, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen.[3] Der Begriff der Vermittlung umfasst damit zwar insbesondere die Tätigkeit der Handelsvertreter[4] und Handelsmakler[5], ohne allerdings auf diese Berufsgruppen beschränkt zu sein. Vermittlungsleistungen können vielmehr von jedem Unternehmer erbracht werden.

 

Rz. 26

Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muss den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen.

 

Rz. 27

Zweck einer Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen, oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrags potenziell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.[6] Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt, oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine Vermittlungsleistung. Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist. Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht.[7] Von Vermittlungsleistungen sind solche Leistungen abzugrenzen, die quasi als "Subunternehmerleistung" in die Leistung des Auftraggebers einfließen. Diese können insbesondere in einer Beratung des Auftraggebers bestehen. Hierbei handelt es sich um die Vermittlung von Informationen zur Lösung bzw. als Entscheidungshilfe konkreter Fragen. Enthält eine einheitliche Leistung sowohl Merkmale einer Vermittlungsleistung, wie z. B. die Aufnahme von Kontakten zu potenziellen Kunden und die Aushandlung der Vertragsmodalitäten, als auch solche einer Beratungstätigkeit (z. B. Prüfung von Kaufangeboten), so können die Regelungen zur Vergütung der Leistung Aufschluss darüber geben, ob sich die Vermittlungsleistung als die für den Leistungsempfänger entscheidende Leistung darstellt, wenn ein am Kaufpreis orientiertes Erfolgshonorar vereinbart ist, welches zu einem besonderen Interesse des Vermittlers führt, den jeweiligen Kaufpreis in die Höhe zu treiben.[8]

 

Rz. 28

Für die Annahme einer Vermittlungsleistung reicht es aus, dass der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht – also keine Abschlussvollmacht – besitzt.[9] Ein rechtsgeschäftliches Handeln des Vermittlers in dem Sinne, dass er als Vertreter seines Auftraggebers[10] den Geschäftsabschluss vorbereitet und auch durchführt, ist also nicht erforderlich. Es genügt, dass der Vermittler die beiden Vertragsparteien durch sein Verhandlungsgeschick soweit zusammenführt, dass das Geschäft abgeschlossen werden kann. Unerheblich ist, ob Vermittlungsleistungen nur gelegentlich oder aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung bewirkt werden.

 

Rz. 29

Als Vermittler i. d. S. werden im Wesentlichen Handelsvertreter, Schiffsmakler, Havariekommissare oder Spediteure tätig.

 

Rz. 30

Der Ausgleichsanspruch des Handelsv...

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