Rz. 34

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG ist, dass die Vermittlungsleistung steuerbar ist, der Ort der Leistung also im Inland liegt. Seit dem 1.1.2010 werden Vermittlungsleistungen gegenüber Nichtunternehmern gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG grundsätzlich dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz bewirkt wird. Der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG für die Vermittlung von Umsätzen ist nicht anwendbar, wenn die Vermittlung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft, also keine "Umsätze" vermittelt werden.[1]

 

Rz. 35

Nach § 3a Abs. 2 UStG werden seit 1.1.2010 Vermittlungsleistungen gegenüber Unternehmern und diesen gleichgestellten juristischen Personen (sog. B2B-Vermittlungsleistungen) grundsätzlich am Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine diesem gleichgestellte juristische Person, und hat er seinen Sitz oder Betriebsstätte im Ausland, liegt der Leistungsort dort und die Vermittlungsleistung ist im Inland nicht steuerbar.

 

Rz. 36

Bei der Vermittlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück liegt der Ort der Vermittlungsleistung grundsätzlich (unabhängig vom Status des Leistungsempfängers) dort, wo das Grundstück gelegen ist.[2] Dazu gehört insbesondere die Vermittlung der Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.

 

Rz. 37

Der Leistungsort bei der Vermittlung einer Leistung, die von einer Privatperson an einen Nichtunternehmer erbracht wird, bestimmt sich nach dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird.[3]

[1] BFH v. 12.12.2012, XI R 30/10, DStR 2013, 466 zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland.

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