Rz. 102

Die Abgabe von sog. Prüfmarken gegen Entgelt, durch welche die dem Landesverband angeschlossenen Mitgliedsverbände das Recht auf die Abnahme von Judo-Prüfungen durch vom Landesverband abgestellte Prüfer erwerben, ist nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.[1]

 

Rz. 103

Die freiberuflich tätigen Familienhelfer und die im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe tätigen Vereine können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG begünstigt sein. Es kann aber auch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG eine Befreiung möglich sein.

 

Rz. 104

Eine Familienhelferin, deren Aufgabe es ist, Familien in sozialen Notlagen Hilfestellungen zu geben (Betreuung und Beratung der Familien in Fragen der Erziehung, bei Lösung von Konflikten und Krisen sowie bei Kontakt mit Ämtern und Institutionen), erbringt zwar keine heilhilfsberufliche Leistungen gem. § 4 Nr. 14 UStG, weil es nicht zu ihrer Aufgabe gehört, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen.[2] Sie kann mit ihren Leistungen aber unter § 4 Nr. 25 UStG fallen. Die Leistungen einer Familienhelferin sind nicht schon deshalb nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigt, weil sie für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden.[3] Werden die Leistungen jedoch ganz oder zum überwiegenden Teil von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet, kommt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25 i. d. F. ab 1.1.2008 in Betracht.

 

Rz. 105

Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.[4] Ab 1.1.2008 fallen derartige Leistungen auch unter § 4 Nr. 25 UStG.[5]

 

Rz. 106

Ein Sozialarbeiter, der im Auftrag eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins in der ambulanten Kinderhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe tätig ist und der Leistungen erbringt, die i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und h MwStSystRL eng mit der Sozialfürsorge bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden sind, kann sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen, soweit eine nationale Befreiungsvorschrift fehlt. Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Es reicht jedoch nicht, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist.[6] Die Ausführungen des BFH im Urteil vom 8.11.2007, wonach die Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaates als eine "Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung" zumindest eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen diesem oder seinen Untergliederungen und dem Unternehmer voraussetze, sodass es nicht ausreichend sei, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist, sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass nur bei Vorliegen (unmittelbarer) vertraglicher Vereinbarungen eine Anerkennung in Betracht kommt.[7]

 

Rz. 107

Bei Adoptionsvermittlungen handelt es sich zwar um Leistungen der Jugendhilfe. Diese werden aber nicht von § 2 SGB VIII erfasst, sondern sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem AdVermiG zugewiesen. § 2 Abs. 2 AdVermiG lässt eine Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe durch freie Träger zu, wenn diese als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind. Demnach fallen sowohl die Leistungen im Rahmen der nationalen wie auch der internationalen Adoptionsvermittlung nach derzeitiger Rechtslage nicht unter die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 25 UStG. Lediglich Adoptionsvermittlungsleistungen, die von anerkannten Trägern der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden, können unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG fallen.

 

Rz. 108

Sofern die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG erfüllt sind, können die Leistungen von Familienhebammen steuerfrei sein, unabhängig davon, ob sie direkt von den Jugendämtern als Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch entsprechende gemeinnützige Vereine, die mit den Jugendämtern zusammenarbeiten, als andere Einrichtung mit sozialem Charakter finanziert werden.[8]

 

Rz. 109

Verwaltungskostenbeiträge und Personalkostenbeiträge, die das Deutsch-Französische Jugendwerk (DFJW) und das Deutsch-Polnische Jugendwerk (DPJW) an den als Zentralstelle auftretenden Verein für dessen Beratung und fachliche Begleitung bei der Stellung von Förderanträgen und für dessen weitere Aufgabenerfüllung in seiner Funktion als Zentralstelle entrichten, begründen keinen der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsaustausch. Es handelt sich um sog. echte Zuschüsse. Würde man eine Steuerbarkeit bejahen, unterlägen die Zahlungen als steuerfreie Nebenleistungen zu nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Leistungen der Jugendhilfe nicht der USt.[9]

 

Rz. 110

Leistungen einer gemeinnützig tätigen Körperschaft in Form der Personalgestellu...

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