Rz. 12

§ 4 Nr. 25 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, m und n sowie Art. 134 MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen:

  • "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen";[1]
  • "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben";[2]
  • "bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden";[3]

Nach Art. 134 MwStSystRL sind von der Steuerbefreiung (u. a. der Buchst. h, m, und n in Art. 132 Abs. 1) ausgeschlossen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, wenn

  • sie für die Umsätze, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
  • sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
 

Rz. 13

Befreit sind demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe des nationalen Rechts sowie Einrichtungen ohne Gewinnstreben mit Leistungen an Sport treibende natürliche Personen und kulturellen Leistungen. Die Vermittlung von Kinderbetreuungsleistungen kann ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundener Umsatz i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g bis i MwStSystRL sein.[4] Eine richtlinienwidrige Umsetzung dieser Vorschriften durch § 4 Nr. 25 UStG in nationales Recht ist nicht erkennbar.

 

Rz. 14

Ebenso wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL räumt Art. 132 Abs. 1 Buchst. h den Mitgliedstaaten ein Ermessen in der Frage ein, welche Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter anerkannt werden. Zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hat der BFH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine "Einrichtung mit sozialem Charakter" auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann. So kann für die Anerkennung auch gewürdigt werden, dass die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht werden.[5] Mit Urteil v. 8.11.2007[6] hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung eines Subunternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter konkretisiert. Danach lässt sich die Anerkennung eines Subunternehmers nicht aus der vertraglichen Beziehung der Einrichtung, an die der Subunterunternehmer seine Leistungen erbringt, zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung ableiten. Die Anerkennung als eine "Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung" setze zumindest eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem örtlichen Träger der Sozialversicherung bzw. seinen Untergliederungen und dem jeweiligen Unternehmer voraus. Dass der Subunternehmer für den Auftraggeber mit dem Jugendamt seine Tätigkeit abgestimmt habe, genüge hingegen nicht. Allerdings werden nach § 4 Nr. 25 S. 2 UStG nicht nur Unternehmer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt, die unmittelbar mit einem Träger der Sozialversicherung in Vertragsbeziehung stehen. Vielmehr erkennt der nationale Gesetzgeber auch Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter an, deren Leistungen von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vergütet werden. Eine weitergehende Begünstigung von Subunternehmern ist hingegen nicht vorgesehen. Diese Regelung führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Leistungen von Subunternehmern sog. "junger" Jugendhilfeeinrichtungen[7] und den Leistungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfeeinrichtungen. Nach Auffassung des BFH im Urteil v. 8.11.2007[8] gebietet es der Grundsatz der Neutralität der USt nicht, dass rechtlich unterschiedlich ausgestaltete Beziehungen umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt werden müssen. Ob an der BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. d. Unionsrechts nicht ausreicht, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist, ist nicht in einem ADV-Verfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären.[9] Unter den Begriff der "Einrichtung" fallen, da das nationale Recht an die Begrifflichkeit des Unionsrechts anknüpft[10] nicht nur juristische, sondern auch natürliche...

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